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StartseiteStand: April 2010
Prospektpflicht auch für Anteile an Investmentclubs und für Bürgersolaranlagen
Das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen ist auch im Bereich der erneuerbaren Energien grundsätzlich prospektpflichtig (§ 8f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz - VerkProspG). Anbieter von Beteiligungen an solchen Anlagen müssen daher grundsätzlich einen Verkaufsprospekt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Referat PRO 3, hinterlegen.
Das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen ohne vorherige Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden (§ 17 VerkProspG). Weitere Informationen zur Prospektpflicht finden sie im
BaFin-Journal 5/2009.
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