Startseite

Stand: April 2012


Entwicklung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie


Vergütungssätze EEG neu - nach PV-Novelle

Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden, gelten vorbehaltlich der Veröffentlichung der EEG-PV-Novelle vom 29.3.2012 im Bundesgesetzblatt die hier dargestellten Vergütungssätze. Im Oktober 2012 werden die Vergütungen erstmals nach dem neuen "atmenden Deckel" durch die Bundesnetzagentur für die nächsten drei Monate (November, Dezember 2012, Januar 2013) neu festgestellt und veröffentlicht. Dies wiederholt sich dann alle drei Monate.


Vergütungssätze EEG alt

Für Anlagen, die bereits in Planung sind, gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. Für Anlagen auf oder an Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt haben, gelten die alten Vergütungssätze, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2012 technisch** in Betrieb genommen werden.
  2. Für Freiflächenanlagen gelten die alten Vergütungssätze weiter, wenn vor dem 1. März 2012 ein Planungsverfahren begonnen wurde* und die Anlage bis zum 30. Juni 2012 technisch** in Betrieb genommen wird.
  3. Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die ein Planungsverfahren vor dem 1. März 2012 begonnen haben*, können bis zum 30. September 2012 technisch** in Betrieb genommen werden. Dabei ist zu beachten, dass dann die Vergütung zum 1. Juli 2012 wie auch bisher im EEG 2012 (EEG 2012/alt Link einfügen) vorgesehen, d.h. um 15%, sinkt.

Für Anlagen, die vor dem 1. April 2012 kaufmännisch in Betrieb gegangen sind oder unter die o.g. Übergangsregelungen fallen, gelten die Vergütungssätze, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen EEG festgestellt wurden, unverändert fort.


*Ein Planungsverfahren gilt dann als begonnen, wenn ein Aufstellungsbeschluss zu einem neuen Bebauungsplan oder ein Änderungsbeschluss zu einem bereits bestehenden, aber nicht für eine PV-Anlage geeigneten, Bebauungsplan gefasst wurde oder ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 Satz 2 BauGB eingeleitet wurde. Unter die Übergangsregelung fallen aber auch alle Anlagen, bei denen das Planungsverfahren bereits abgeschlossen wurde.

** Bei jeder Inbetriebnahme ab dem 1. April 2012 ist zu beachten, dass die Anlagen technisch in Betrieb genommen sein müssen, d.h. die Anlage muss an ihrem bestimmungsgemäßen Ort dauerhaft mit allem Zubehör installiert sein und in der Lage sein, Wechselstrom zu erzeugen. Der Netzanschluss ist nicht erforderlich.


Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Download.