Stand: 21.12.2009



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Vorausschätzung der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung der flexiblen Kooperationsmechanismen zur Zielerreichung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen alle Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2009 eine Vorausschätzung zur Nutzung der flexiblen Kooperationsmechanismen veröffentlichen und die Europäische Kommission darüber in Kenntnis setzen.

Mit Hilfe der flexiblen Kooperationsmechanismen, die in der Richtlinie näher beschrieben werden, kann ein Mitgliedstaat sein nationales Ziel in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten erreichen, die über entsprechende Überschussmengen an erneuerbarer Energie verfügen.

Die Vorausschätzung solle eine erste Orientierung bieten, wo und ggf. in welchem Ausmaß innerhalb der EU Potentiale für die Nutzung dieser Mechanismen vorliegen. Die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten werden auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Gestützt auf vorliegende wissenschaftliche Studien prognostiziert die Bundesregierung in der vorliegenden Vorausschätzung für Deutschland das Erreichen eines Anteils von 18,7% erneuerbare Energien am Bruttoendenergieverbrauch in 2020. Damit würde Deutschland das von der Richtlinie vorgegebene Ziel von 18% voraussichtlich leicht übertreffen.

Aus diesem Grund ist Deutschland nach dieser Schätzung nicht auf die flexiblen Kooperationsmechanismen zur eigenen Zielerreichung angewiesen. Im Gegenzug könnte Deutschland aber die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Überschussmengen erneuerbare Energie im Wege der verschiedenen Kooperationsmechanismen für eine Übertragung auf andere Mitgliedstaaten anbieten.

Wie diese Übertragung durch Nutzung der Kooperationsmaßnahmen tatsächlich erfolgen kann, bedarf jedoch noch einer genauen, vor allem rechtlichen Prüfung. Im Übrigen ist die evtl. Übertragung von Überschussmengen im jeweiligen konkreten Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.

Die Mitgliedstaaten müssen die Vorausschätzung zur Nutzung der flexiblen Kooperationsmechanismen in dem ebenfalls durch die Richtlinie 2009/28/EG begründeten, bis zum 30.6.2010 vorzulegenden Nationalen Aktionsplan erneuerbare Energie und in dem ab 2011 zweijährig zu erstellenden Fortschrittsberichten aktualisieren.

Weitere Informationen zu den flexiblen Kooperationsmechanismen bzw. zu den von Deutschland für die vorliegende Vorausschätzung getroffenen Annahmen können dem beigefügten Hintergrunddokument entnommen werden.


Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Download.