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Stand: September 2005


EEG steht im Einklang mit der Strombinnenmarktrichtlinie


EEG und Binnenmarkt: Zur Vereinbarkeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) mit den aktuellen Bestimmungen zum Elektrizitätsbinnenmarkt und mit der Warenverkehrsfreiheit

Gutachterliche Stellungnahme

Prof. Dr. jur. Stefan Klinski


Ein Rechtsgutachten (siehe oben) kommt zu dem Ergebnis, dass das Abnahme- und Vergütungssystem des deutschen EEG sowohl mit der Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2003/54/EG ) wie auch mit sonstigem europäischen Recht im Einklang steht.

Prof. Dr. Stefan Klinski hat im Auftrag des Bundesumweltministerium das Gutachten "EEG und Binnenmarkt: Zur Vereinbarkeit des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) mit den aktuellen Bestimmungen zum Elektrizitätsbinnenmarkt und mit der Warenverkehrsfreiheit", er stellt und kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme u. a. zu folgenden Ergebnissen:

  1. Maßgebend für die Beurteilung der Vereinbarkeit des EEG mit dem Sekundärrecht der Gemeinschaft ist nicht die Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2003/54/EG), sondern allein die Richtlinie 2001/77/EG ("Förderrichtlinie", "EE-Richtlinie").
  2. Die EE-Richtlinie 2001/77/EG entfaltet eine umfassende Schutz- und Gestaltungswirkung für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Richtlinie bekannten Arten von nationalen Instrumenten zur EE-Förderung im Strombereich.
  3. Zu den Instrumentenarten, deren Funktionieren vorläufig gewährleistet werden soll, zählt die EE-Richtlinie ausdrücklich auch "Preisstützungssysteme" wie das Abnahme- und Vergütungsmodell des EEG, die typischerweise nur für die inländische Stromerzeugung gelten.
  4. Die Beeinträchtigungen des EEG auf den freien Stromhandel im Hinblick auf vom Gemeinschaftsrecht anerkannte Ziele (Umweltschutz, Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen) sind als hinreichend gerechtfertigt anzusehen.
  5. Das EEG hält schließlich auch der in Bezug auf Artikel 28 EGV (mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung) vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung stand.

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