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Stand: Mai 2011


Die Clearingstelle EEG - Klärung von Rechtsfragen des EEG und schnellere Streitschlichtung bei erneuerbaren Energien


I. Überblick

Das Bundesumweltministerium hat eine Clearingstelle für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingerichtet, die im Oktober 2007 ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Die Clearingstelle EEG klärt Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des EEG. Ihre Dienstleistungen stehen kostenlos allen Personen offen, die aus dem EEG berechtigt oder verpflichtet sind.

Die Clearingstelle EEG klärt zum einen generelle Rechts- und Anwendungsfragen des EEG (in Empfehlungs- und Hinweisverfahren). Ziel dieser Verfahren ist es, Unklarheiten bei der Rechtsanwendung auszuräumen und damit konkrete Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden. Zum anderen steht die Clearingstelle EEG bei konkreten Streitigkeiten zur rechtlichen Beurteilung bzw. Schlichtung zur Verfügung, wenn alle beteiligten Parteien dies übereinstimmend wünschen (in Votums- bzw. Einigungsverfahren). Einseitige Rechts- oder Projektberatung erbringt sie nicht.

II. Verfahren

Im Empfehlungsverfahren beantwortet die Clearingstelle EEG generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG, die von besonderer Bedeutung sind und eine Vielzahl von Anlagenbetreiberinnen, -betreibern und Netzbetreibern sowie in der Regel mehr als einen Energieträger betreffen.

Empfehlungen werden durch die Clearingstelle EEG auf Anregung von Netz- oder Anlagenbetreibern, Verbänden, Behörden, interessierten Bürgerinnen oder Bürgern eingeleitet. Im Empfehlungsverfahren gibt es keine Parteien. Die Clearingstelle EEG beteiligt indes die bei ihr registrierten öffentlichen Stellen und Verbände an der Entscheidungsfindung, um deren Fachkompetenz und Interessen zu berücksichtigen: Sie ruft zur Stellungnahme auf und setzt sich in der Empfehlung mit den eingegangenen Stellungnahmen auseinander. An Abfassung und Beschluss einer Empfehlung sind darüber hinaus zwei nichtständige Beisitzerinnen bzw. Beisitzer von BDEW und BEE beteiligt.

Im Hinweisverfahren beantwortet die Clearingstelle EEG generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG, die im Gegensatz zum Empfehlungsverfahren in der Regel nur einen Energieträger sowie Fragen von geringerer Komplexität betreffen. Infolge dessen werden regelmäßig nur die von der Thematik der jeweiligen Hinweisfrage betroffenen registrierten Verbände und öffentlichen Stellen zur Stellungnahme aufgefordert.

Im Votumsverfahren rufen die Parteien einer konkreten Auseinandersetzung die Clearingstelle EEG an, weil sie sich eine rechtliche Begutachtung ihres Einzelfalles durch unabhängige Expertinnen und Experten wünschen. Die Clearingstelle EEG beurteilt im Votum, wie der konkrete Streitfall nach dem EEG zu lösen ist. Ein Votum ist nicht aus sich heraus rechtsverbindlich, aber den Parteien steht offen, es rechtsverbindlich zu machen, indem sie miteinander einen Vertrag abschließen und sich darin verpflichten, das Votumsergebnis anzuwenden. Die Voten werden in der Regel (anonymisiert) auf der Internetpräsenz der Clearingstelle EEG veröffentlicht. Ein Votumsverfahren kommt ebenso wie ein Einigungsverfahren nur zustande, wenn alle Parteien einem solchen Verfahren zustimmen. Im Einigungsverfahren hilft die Clearingstelle EEG den Parteien eines drohenden oder bereits eingetretenen Konflikts, selbst eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden. Sie strukturiert als neutrale Moderatorin das Gespräch zwischen den Beteiligten. Das Einigungsverfahren unterliegt strikter Diskretion. Wünschen die Parteien eine rechtsverbindliche Vereinbarung, können sie bspw. am Ende des Einigungsverfahrens einen Vergleich abschließen. Einigungen werden nicht veröffentlicht.

Die Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG setzt den Rahmen der einzelnen Verfahren für alle Beteiligten.

III. Beteiligung der Öffentlichkeit

Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen sowie öffentliche Stellen werden in Empfehlungs- und Hinweis- sowie ggf. in Votumsverfahren einbezogen. Voraussetzung für die Einbeziehung ist, dass sich die Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen sowie öffentliche Stellen bei der Clearingstelle EEG registrieren lassen. Verbände und Interessengruppen werden im Teil A (Register der betroffenen Kreise) des Anhangs zur Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG (VerfO) geführt, öffentliche Stellen im Teil B (Register der öffentlichen Stellen).

In den Empfehlungs- und Hinweisverfahren erhalten registrierte öffentliche Stellen bzw. Verbände die Gelegenheit, ihre Sichtweise der zu begutachtenden Frage zur Auslegung oder Anwendung des EEG in Stellungnahmen darzustellen. Dies dient der umfassenden Interessenermittlung.

An jedem Empfehlungsverfahren werden darüber hinaus nichtständige Beisitzerinnen bzw. Beisitzer beteiligt. Im Votumsverfahren können dann, wenn die Clearingstelle EEG die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens festgestellt hat, beide Parteien je einen Verein, Verband und eine sonstige Interessengruppe bitten, eine nichtständige Beisitzerin oder einen nichtständigen Beisitzer in das Verfahren zu entsenden. Diese nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer können ihre Kompetenz mit Sitz und Stimme in das Votumsverfahren einbringen. In allen anderen Fällen können die Parteien einen Verein, Verband und eine sonstige Interessengruppe darum bitten, einen Beistand zu entsenden, der auf Seiten der jeweiligen Partei (ergänzend) vortragen kann.

IV. Fachgespräche

Die Clearingstelle EEG führt mehrmals im Jahr Fachgespräche durch, um den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Austausch über das EEG zu fördern, über ihre Tätigkeit zu berichten und Anregungen für die eigene Arbeit zu sammeln.

V. Datenbank

Des Weiteren stellt die Clearingstelle EEG auf ihrer Internetpräsenz eine umfangreiche Sammlung von einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, gerichtlichen Entscheidungen sowie von Literaturbeiträgen, Gutachten und programmatischen Papieren zur Verfügung.

VI. Zusammensetzung der Clearingstelle

Die Clearingstelle EEG besteht aus fünf Mitgliedern: einem Vorsitzenden sowie vier ständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern. Alle fünf Mitglieder sind Volljuristinnen oder -juristen. Neben diesen verfügt die Clearingstelle EEG über je eine Koordinatorin bzw. einen Koordinator für die Gebiete Rechtswissenschaft und Ingenieurs-/Wirtschaftswissenschaften, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter für Ingenieurs-/Umweltwissenschaften sowie fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

VII. Kontakt

Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin

Telefon: 030 2061416-0
Telefax: 030 2061416-79

Anfrageformular: www.clearingstelle-eeg.de/anfrageformular

Rundbrief: www.clearingstelle-eeg.de/rundbrief

E-Mail: info@Clearingstelle-eeg.de

Internet: www.clearingstelle-eeg.de