Stand: Mai. 2009
EEG-Vergütung: Vertrauenschutz bei künftigen Änderungen der Rechtslage
Erörterung unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG zum sog. Anlagensplitting 2009
Prof. Dr. jur. Stefan Klinski
Prof. Dr. Stefan Klinski hat sich im Auftrag des Bundesumweltministeriums unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Anlagensplitting mit der Frage befasst, inwieweit sich Betreiber bestehender oder geplanter Anlagen darauf verlassen können, dass der im jeweils geltenden EEG verankerte Vergütungsanspruch auf Dauer Bestand haben wird. Er kommt dabei u.a. zu folgenden Ergebnissen:
- Die Betreiber bestehender EEG-Anlagen genießen gegenüber nachteiligen Änderungen an ihrer auf die bisherigen Fassungen des EEG gestützten Anspruchsposition Vertrauensschutz. Der Vertrauensschutz erstreckt sich sowohl auf die Vergütung als auch auf die Abnahme des EE-Stroms, nicht aber auf die Übertragung im Netz bis zum Endverbraucher. In zeitlicher Hinsicht umfasst er die gesamte sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000, § 12 Abs. 3 EEG 2004 bzw. § 21 Abs. 2 EEG 2009 ergebende Zeitspanne.
- Wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes können Vergütungsansprüche nach dem EEG nur eingeschränkt werden, soweit dem Gesetzgeber Gemeinwohlinteressen zur Seite stehen, mit denen sich in spezifischer Weise begründen lässt, dass es erforderlich ist, auch die Betreiber bestehender Anlagen verpflichtend einzubeziehen. Diese Gemeinwohlinteressen müssen von hinreichendem Gewicht sein, um sich gegenüber dem verfassungsrechtlich als hochrangig eingestuften Interesse der Betroffenen am Vertrauensschutz als vorrangig durchsetzen zu können. Ist den Gemeinwohlinteressen der Vorrang einzuräumen, so sind angemessene Abfederungs- oder Übergangsregelungen zu schaffen, mit denen die den Betroffenen verbleibenden Nachteile auf angemessene Weise minimiert oder zum Ausgleich gebracht werden.
- Dem Gesetzgeber werden Änderungen am bestehenden System zu Lasten der Inhaber berechtigterweise erworbener Ansprüche des Weiteren dadurch erschwert, dass er im EEG einen besonderen Vertrauenstatbestand statuiert hat, mit dem den Anlagenbetreibern eine für sie günstige Rechtslage für einen bestimmten Zeitraum garantiert wird. Für diesen qualifizierten Vertrauenstatbestände nimmt das Bundesverfassungsgericht an, dass Einschränkungen nur zulässig sind, wenn sie durch "überragende Gemeinwohlinteressen" legitimiert werden oder anderenfalls "schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter" zu erwarten wären.
- Aus dem im Februar 2009 ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Fiktion einer einheitliche Anlage nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 ("Anlagensplitting") ergibt sich keine andere Wertung:
- Das Gericht hat in dieser Entscheidung nicht in Frage gestellt, dass der Abnahme- und Vergütungsanspruch aus dem EEG Vertrauensschutz vermittelt. Es hat in dem Beschluss auch nicht zu erkennen gegeben, dass der Gesetzgeber diesen Vertrauensschutz auf relativ einfache Weise überwinden könne.
- Im Mittelpunkt der gerichtlichen Begründung steht, dass es nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich des Anlagenbegriffs des EEG 2004 von Anfang an eine unsichere Rechtsgrundlage gegeben habe, auf deren Basis sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der vorangehenden Gesetzesfassung nicht habe bilden können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, so das Gericht, von Anfang an mit einer künftigen Änderung der Rechtslage zum Anlagensplitting rechnen müssen, weil schon der Gesetzgeber der früheren Regelung erklärt hatte, mit der betreffenden Vorschrift eine Aufteilung von Anlagenvorhaben in mehrere kleinere Einheiten zur Erlangung einer höheren Vergütung verhindern zu wollen und in der Rechtsliteratur Uneinigkeit darüber geherrscht habe, wie die Bestimmung insofern auszulegen sei.