Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien (EE) im Wärmebereich - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - stellt einen wichtigen Baustein im Fördersystem für erneuerbare Energien dar. Es ist am 1.1.2009 in Kraft getreten.

Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern.
Zu diesem Zweck verpflichtet das EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern (zur Berechnung der Nutzfläche siehe Energieeinsparverordnung (PDF: 251 KB) - EnEV). Adressaten dieser Pflicht sind alle Eigentümer neu errichteter Gebäude, gleichgültig, ob es sich um öffentliche oder private Bauherren handelt. Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer entscheiden. Dabei sind einige Mindestanforderungen zu beachten. So muss ein bestimmter Mindestanteil des gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. Der Anteil ist abhängig davon, welche erneuerbaren Energien eingesetzt werden. Bei der Nutzung thermischer solarer Strahlungsenergie müssen derzeit mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes durch eine solarthermische Anlage gedeckt werden, bei der Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse sind es 50 Prozent, beim Einsatz von Geothermie sind ebenfalls 50 Prozent. Hintergrund der unterschiedlichen Quoten sind unterschiedliche Investitions- und Brennstoffkosten.
Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann aus verschiedenen, so genannten Ersatzmaßnahmen wählen. So gilt die Nutzungspflicht als erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gedeckt wird. Ebenso können Ersatzmaßnahmen durch konventionell erzeugte Fernwärme oder Fernkälte sowie durch eine verbesserte Energieeinsparung beim Gebäude erzielt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 EEWärmeG).
Bei der Ausgestaltung des Gesetzes wurde darauf geachtet, dass es jedem Gebäudeeigentümer möglich ist, individuelle, maßgeschneiderte und kostengünstige Lösungen zu finden. Daher sind verschiedene Kombinationen erneuerbarer und anderer Energieträger zulässig. Näheres hierzu ist in § 8 EEWärmeG geregelt.
Für die öffentliche Hand besteht eine Pflicht zum anteiligen Einsatz erneuerbarer Energien auch für den Fall, dass bestehende Gebäude grundlegend renoviert werden (§ 3 Abs. 2 EEWärmeG). Diese Verpflichtung unterstreicht die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors und geht auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus dem Jahr 2009 (2009/28/EG) zurück, die 2011 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Das EEWärmeG erlaubt den Bundesländern gemäß § 3 Abs. 4 u. a., auch für den privaten Gebäudebestand Nutzungspflichten für erneuerbare Energien festzulegen. Kommunen und Gemeindeverbände haben durch das EEWärmeG zudem eine erleichterte Möglichkeit, zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung einzurichten (§ 16 EEWärmeG).
Um auf die 2015 zunehmende Zahl von Flüchtlingen und Asylbegehrenden angemessen reagieren und den Bedarf an Unterkünften decken zu können, wurde das EEWärmeG (aktuelle Fassung 20.10.2015) (PDF: 119 KB) um § 9a - Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen - ergänzt.
Im Herbst 2015 hat die Bundesregierung den Zweiten Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (PDF: 3,3 MB) vorgelegt. Er stellt insbesondere den Stand der Markteinführung der Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien dar im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels des § 1 EEWärmeG. Weitere Themen sind die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen sowie der Vollzug des EEWärmeG.
In § 13 EEWärmeG ist festgelegt, dass der Bund die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte fördert. Dies erfolgt im Rahmen des sogenannten Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP). Es fördert Anlagen, die erneuerbare Energien zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzen, insbesondere Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen sowie Tiefengeothermieanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher. Auch Gas-Hybridheizungen und Gas-Brennwertheizungen, die auf eine spätere Einbindung von erneuerbaren Energien vorbereitet sind, werden gefördert. Ziel des MAP ist es, durch Investitionsanreize die Marktdurchdringung der erneuerbaren Wärme- und Kältetechnologien zu unterstützen. Dabei fördert das MAP primär die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in bereits bestehenden Gebäuden. Besonders innovative und hocheffiziente Technologien sind auch förderfähig, wenn sie in Neubauten zum Einsatz kommen.
Mit dem verbesserten und überarbeiten MAP, welches im Januar 2020 in Kraft trat, wurden die bestehenden Fördertatbestände erweitert und die Förderung noch attraktiver gestaltet. So wurde die Austauschprämie für Ölheizungen in das novellierte MAP aufgenommen, mit Investitionszuschüssen von bis zu 45 Prozent.
Mehr Informationen zum Marktanreizprogramm (MAP) finden Sie hier.
Weitergehende Informationen und Praxisbeispiele zum EEWärmeG finden Sie auf der Homepage der Deutschen Energieagentur (dena) und deren Themenportal Zukunft Haus sowie auf der Homepage des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung BBSR.
Wenn Sie an weiteren Informationen zu den übrigen Regelwerken des gebäudebezogenen Energieeinsparrecht interessiert sind, klicken Sie hier.
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