Pilotwindenergieanlagen an Land

Anerkennung von Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a Abs. 3 EEG 2017
in Verbindung mit § 3 Nr. 37 b EEG 2017 (Anlagen vorwiegend für Zwecke der Forschung und Entwicklung)

Am 1. Januar 2017 ist das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien in Kraft getreten (EEG 2017).

Für Strom aus Windenergieanlagen an Land besteht demnach der Anspruch auf Vergütung nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 22 EEG 2017 grundsätzlich nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist

§ 22 Abs. 2 EEG 2017 sieht als Ausnahme vor, dass Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt (MW) pro Jahr von der oben genannten Verpflichtung zur Ausschreibung ausgenommen sind.

Der Nachweis, dass eine Windenergieanlage die Anforderungen nach § 3 Nr. 37 Buchstabe a EEG 2017 (erste zwei Anlagen eines Typs) erfüllt, erfolgt durch Bescheinigung eines nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 akkreditierten Zertifizierers. Für die Nachweisführung, dass es sich um eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nr. 37 Buchstabe b EEG 2017 handelt, ist eine Bescheinigung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu beantragen.

Hinweise für die Antragstellung

Nachfolgende Hinweise sind bei der Antragstellung für die Anerkennung einer Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nr. 37 Buchstabe b EEG 2017 zu beachten:

  1. Der Antrag hat alle Angaben und Belege zu beinhalten, die erforderlich sind, um über den Antrag zu entscheiden. Dies erfordert mindestens:

    • a. Angaben zum Antragsteller.
    • b. Anzahl, Leistung und Standorte der geplanten Pilotwindenergieanlagen.
    • c. Aussagekräftige Unterlagen nach § 22a Abs. 3 EEG 2017.

      Die Unterlagen müssen belegen, dass die Pilotwindenergieanlage vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet wird. Dazu sind Aussagen zum geplanten Betrieb der Anlage zu treffen sowie ggf. Förderbescheide für Forschungszuwendungen vorzulegen. Die Unterlagen müssen weiterhin belegen, dass mit der Pilotwindenergieanlage eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird. Die Innovation kann nach § 3 Nr. 37 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EEG 2017 insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen. Dafür müssen die Unterlagen insbesondere eine ausführliche technische Dokumentation zumindest derjenigen Komponenten beinhalten, bei denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird. Diese technische Dokumentation muss für einen fachkundigen Dritten ohne weitere Informationen oder Erläuterungen nachvollziehbar sein.

      Die Anträge sind vollständig einzureichen. Die Prüfung erfolgt anhand der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht vorgese¬hen. Es steht dem Antragsteller frei, über die hier genannten Mindestangaben hinaus Angaben zu machen oder Unterlagen vorzulegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie behält sich vor, bei Bedarf weitere erforderliche Informationen insbesondere über den Antragsteller einzuholen.

  2. Anträge sollen jeweils bis zum 31.10. eines Jahres gestellt werden. Für Anträge, die erst nach dem 31.10. beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingehen, kann eine Bescheidung bis zum Ende desselben Jahres nicht garantiert werden.

  3. Über die Anträge wird in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs entschieden. Das Datum des Eingangs des vollständigen Antrags beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt die Reihenfolge der Entscheidung über die Anträge. Anträge sind in deutscher Sprache schriftlich in Briefform (kopierfähig) einzureichen. Für Unterlagen nach § 22a Abs. 3 EEG 2017 genügt zunächst die Vorlage in einer gängigen Fremdsprache. Bezüglich der Übersetzung ist auf § 23 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zu achten. Den vollständigen Anträgen ist zusätzlich ein Datenträger beizulegen, auf dem die Anträge elektronisch abgelegt sind. Die Anträge sind zu richten an:

    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
    Referat II C 6
    11019 Berlin

    Soweit die eingereichten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, wird auf § 71 Energiewirtschaftsgesetz hingewiesen.

  4. Die Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bestätigt, dass die Pilotwindenergieanlage nicht an der Ausschreibung teilnehmen muss. Sie gewährleistet allerdings nicht, dass die Anlage ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Vergütung bzw. Marktprämie gemäß § 19 Absatz 1 EEG 2017 beanspruchen kann. Hierfür müssen die weiteren Vergütungsvoraussetzungen vorliegen. Außerdem kann ein Vergütungsanspruch erst verzögert eintreten, wenn in einem Kalenderjahr die Inbetriebnahme von Pilotwindenergieanlagen an Land mit mehr als 125 MW im Register gemeldet werden. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung im Register bei Inbetriebnahme zwingende Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch außerhalb einer Ausschreibung darstellt. Weitere Informationen zum Thema Pilotwindenergieanlagen und Ausschreibungen bei Windenergie an Land finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.