EU-Richtlinie für erneuerbare Energien
Die europäische Richtlinie 2009/28/EG ist Teil des Europäischen Klima- und Energiepakets, für das der Europäische Rat im Dezember 2008 nach einjähriger Verhandlung eine politische Einigung erzielen konnte. Die EU-Mitgliedstaaten müssen anhand eines vorgegebenen Musters einen Nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie vorlegen.

Im Nationalen Aktionsplan führt die Bundesregierung im Detail die bestehenden und geplanten Maßnahmen, Instrumente und Politiken der Bundesregierung zur Unterstützung des Ausbaus der erneuerbaren Energien auf. Die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen und Instrumente, wie zum Beispiel das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), sind bereits im Kern etabliert, werden jedoch auch zukünftig kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt. Darüber hinaus werden im Aktionsplan exemplarisch regionale und lokale Maßnahmen aufgeführt, die zur Zielerreichung beitragen.
Der Nationale Aktionsplan ist die zentrale Berichtspflicht zur EU-Richtlinie für erneuerbare Energien (Richtlinie 2009/28/EG). Die EU-Mitgliedstaaten müssen anhand eines vorgegebenen Musters einen Nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie mit Maßnahmen und Ausbaupfaden zur Erreichung des verbindlichen nationalen Ziels vorlegen. Der Nationale Aktionsplan wurde mit wissenschaftlicher Unterstützung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt Stuttgart (DLR), des Beratungsunternehmens Ecofys, des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung Baden-Württemberg (ZSW) und des Deutschen BiomasseForschungsZentrums (DBFZ) erstellt.
Mit der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien werden ehrgeizige verbindliche Ziele für die gesamte EU gesetzt: 20 Prozent des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energien sowie ein Mindestanteil von 10 Prozent Erneuerbare Energien im Verkehrssektor sollen bis 2020 erreicht werden. Mit dieser Richtlinie wurde erstmals eine europäische Gesamtregelung für alle Bereiche der erneuerbaren Energien Strom, Wärme/Kälte und Transport eingeführt. Die bis dahin auf EU-Ebene existierenden Instrumente zur Förderung der erneuerbaren Energien, die Strom-Richtlinie 2001/77/EG und Biokraftstoff-Richtlinie 2003/30/EG, sind zum 1.1.2012 aufgehoben und durch diese neue umfassende EU-Richtlinie ersetzt worden.
Die Richtlinie sieht differenzierte verbindliche nationale Gesamtziele der EU-Mitgliedstaaten vor, die von 10 Prozent für Malta bis 49 Prozent für Schweden reichen. Für Deutschland ist ein nationales Ziel von 18 Prozent am gesamten Endenergieverbrauch vorgesehen. Zur nationalen Zielerreichung baut die Richtlinie in erster Linie auf die nationalen Förderinstrumente. Sie sieht jedoch auch die Möglichkeit der flexiblen Zielerreichung über die sog. flexiblen Kooperationsmechanismen vor. So kann ein Mitgliedsstaat einen Teil seines Ziels durch Projekte in anderen Mitgliedsstaaten bzw. durch direkten Transfer von Erneuerbaren-Energien-Mengen aus einem anderen Mitgliedsstaat erfüllen. Dieser Ansatz fördert den kosteneffizienten, an Potentialen ausgerichteten Ausbau der erneuerbaren Energien in der Europäischen Union.
Daneben enthält die Richtlinie konkrete Vorgaben für die Förderung der erneuerbaren Energien im Strom-, Verkehrs- und Wärmesektor. Die Richtlinie sieht zudem vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 30.6.2010 nationale Aktionspläne zur Umsetzung ihrer Ziele erstellen und der Europäischen Kommission über die erzielten Fortschritte im Rahmen weiterer vielfältiger Berichts- und Mitteilungspflichten regelmäßig berichten. Zur Erstellung der nationalen Aktionspläne müssen die Mitgliedstaaten das von der Europäischen Kommission am 30.6.2009 veröffentlichte Muster nutzen.
Für die einzelnen Sektoren bedeutet das für 2020 Anteile von 15,5 Prozent erneuerbare Energien im Bereich Wärme/Kälte, ein Anteil von 38,6 Prozent erneuerbaren Energien am Strommarkt und ein Anteil von 13,2 Prozent im Verkehrsbereich. Die Bundesregierung beschloss erstmals am 4. August 2010 den Nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie. Im Hinblick auf das verbindliche Ziel von 18 Prozent hat sich die Bundesregierung bereits vor Erstellung des Nationalen Aktionsplans Sektorziele gesetzt und diese in den entsprechenden Gesetzen verankert. So sollen zum Beispiel bis 2020 mind. 30 Prozent erneuerbare Energien am Stromverbrauch und 14 Prozent erneuerbare Energien im Wärmebereich erreicht werden. Diese Sektorziele haben weiterhin Gültigkeit.
Die EU-Kommission hat zudem angekündigt, Ende 2016 einen Entwurf für eine neue Erneuerbaren-Richtlinie für die Zeit nach 2020 zu Umsetzung des EU-2030-Ziels für den Anteil erneuerbarer Energien vorzulegen. Der Europäische Rat hatte im Oktober 2014 als Teil seiner Entscheidung über einen Europäischen Klima- und Energierahmen 2030 ein verbindliches EU-Ziel für einen Anteil von mindestens 27% erneuerbarer Energien in 2030 beschlossen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die neue Richtlinie mit klaren Regeln Rechtssicherheit für nationale Fördersysteme bietet und zugleich die schrittweise Angleichung durch gemeinsame Regeln zur Ausgestaltung von Fördersystemen koordiniert weiterführt. Zudem sollte die Richtlinie konkrete Instrumente enthalten, die die Erreichung des verbindlichen EU-Mindestziels sicherstellen, sollten die nationalen Beiträge zum gemeinsamen Ziel hierfür nicht ausreichen. Dabei wird es entscheidend sein, dass die nationalen Beiträge zum EU-Ziel angerechnet werden, wenn es darum geht, mögliche Lasten von EU-Instrumenten zur Zielerreichung zu verteilen. Die Bundesregierung hat zu diesem Thema eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen einer öffentlichen Konsultation der EU-Kommission sowie eine gemeinsames Positionspapier mit Frankreich zur Ausgestaltung der Richtlinie an die EU-Kommission übermittelt.
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