EEG-Vergütung und Kapazitätszuweisung
- Übersicht: Vergütungen Offshore-Windenergie
- Einspeisevergütung für Offshore-Windparks im Rahmen des EEG
- Sonderregelungen für die Verlängerung der Anfangsvergütung
- Degressionsschritte zwischen 3 und 7 Prozent für Neuanlagen ab 2018
- Ziel: Ausschreibungen ab 2017
- Zuweisung von Anbindungskapazitäten nach §17 und §118 EnWG
Übersicht: Vergütungen Offshore-Windenergie
Jahr der Inbetriebnahme | Grundvergütung [ct/kWh] | erhöhte Anfangsvergütung [ct/kWh] | Anfangsvergütung im Stauchungsmodell [ct/kWh] |
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2015 | 3,9 | 15,4 | 19,4 |
2016 | 3,9 | 15,4 | 19,4 |
2017 | 3,9 | 15,4 | 19,4 |
2018 | 3,9 | 14,9 | 18,4 |
2019 | 3,9 | 14,9 | 18,4 |
2020 | 3,9 | 13,9 | - |
Quelle: BMWi (Stand: März 2016) | |||
Vergütungszeitraum 20 Jahre |
Einspeisevergütung für Offshore-Windparks im Rahmen des EEG
Im Sommer 2014 haben der Deutsche Bundestag und der Deutsche Bundesrat die Novellen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Einer der Schwerpunkte aus Sicht der Offshore-Windenergie ist die Verlängerung des optionalen Stauchungsmodells um zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2019.
Das EEG 2014 sieht für alle Neuanlagen eine verpflichtende Direktvermarktung im sogenannten Marktprämienmodell vor. Die hierbei entstehenden Vermarktungskosten werden nicht mehr in der Managementprämie abgebildet, sondern fließen in die reguläre EEG-Vergütung ein.
Das EEG 2014 sieht dabei für Offshore-Windparks bei Inbetriebnahme vor dem 01. Januar des Jahres 2020 die Wahlmöglichkeiten zwischen zwei unterschiedlichen Vergütungsmodellen vor:
- Basismodell: Inanspruchnahme der Anfangsvergütung von 15,4 ct/kWh (bzw. 14,9 Ct/kWh in 2018/2019 und 13,9 Ct/kWh in 2020) über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren, oder
- Optionales Stauchungsmodell: Inanspruchnahme einer Anfangsvergütung von 19,4 ct/kWh (bzw. 18,4 Ct/kWh in 2018/2019) für insgesamt 8 Jahre
Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums liegt die Grundvergütung pauschal bei 3,9 ct/kWh.
Im Jahr 2020 kann keine Vergütung nach dem sogenannten Stauchungsmodell beansprucht werden. Für Offshore-Windparks, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb gehen wird der Vergütungssatz im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt. Die gesetzlichen Regelungen werden derzeit entwickelt. Weiterführende Informationen zum aktuellen allgemeinen Verfahrensstand finden Sie hier und zu den spezifischen Fragen der Ausschreibung in Bezug auf Offshore-Windenergie hier.
Sonderregelungen für die Verlängerung der Anfangsvergütung
Je nach Entfernung des Windparks zur Küste und Wassertiefe am Standort ergeben sich individuelle Regelungen für die eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die Anfangsvergütung gewährt wird. Der Zeitraum, in dem die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von der Küste entfernt ist, um 0,5 Monate und für jeden über 20 Meter Wassertiefe hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
Diese Sonderregelung gilt auch für Windparks, bei denen der Betreiber nach dem Stauchungsmodell den höheren Vergütungssatz von 19,4 ct/kWh für einen Zeitraum von 8 Jahren gewählt hat. Allerdings wird für den Verlängerungszeitraum nur die Vergütung in Höhe des sogenannten Basismodells fällig. Bei Inbetriebnahme z.B. im Jahr 2015 bis 2017 wären das 15,4 Ct/kWh, bei Inbetriebnahme in den Jahren 2017 bis 2019 14,9 Ct/kWh
Degressionsschritte zwischen 3 und 7 Prozent für Neuanlagen ab 2018
Zum 1. Januar 2018 sinkt die Vergütung im Stauchungsmodell einmalig um 1 ct/kWh bzw. etwa 5,15 Prozent und im Basismodell um 0,5 ct/kWh bzw. etwa 3,25 Prozent.
Zum 1. Januar 2020 sinkt die Vergütung im Basismodell erneut, und zwar um 1,0 Cent pro Kilowattstunde. Das entspricht einer Reduzierung der Vergütung um etwa sieben Prozent.
Ziel: Ausschreibungen ab 2017
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) bereitet den Weg für die Umstellung der Förderung für erneuerbare Energien auf Ausschreibungen. Es sieht vor, dass die Höhe der finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt wird statt wie bisher über gesetzlich festgelegte Fördersätze.
Mit einem solchen Systemwechsel soll erreicht werden, den erneuerbaren Strom nur in der Höhe zu vergüten, die für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb erforderlich ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss ausreichend Wettbewerb um die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen bestehen. Zudem muss das Ausschreibungsdesign einen hinreichenden Wettbewerb und eine Vielfalt der Akteure ermöglichen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat mit Marktanalysen die Grundlage für die Gestaltung der Ausschreibungen gelegt. Die Marktanalyse "Windenergie auf See", die Auswertung der Stellungnahmen dazu sowie Informationen zu den Fachworkshops im Rahmen der Erarbeitung eines Ausschreibungsdesigns finden Sie hier. Weiterführende Informationen zum aktuellen allgemeinen Verfahrensstand finden Sie hier und zu den spezifischen Fragen der Ausschreibung in Bezug auf Offshore-Windenergie hier.
Zuweisung von Anbindungskapazitäten nach §17 und §118 EnWG
Die Menge der zuweisbaren Anbindungskapazitäten durch die Bundesnetzagentur wurde bis Ende 2020 auf 6,5 Gigawatt (GW) - unter Berücksichtigung der bestehenden unbedingten Netzanbindungszusagen - festgelegt. Um das Ausbauziel von 6,5 GW installierter Erzeugungsleistung bis 2020 auch möglichst zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, bis 31. Dezember 2017 insgesamt 7,7 GW zuzuweisen.
Durch eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2014 vergibt die Bundesnetzagentur vor dem Hintergrund der verbindlichen Ausbauziele die freien Netzkapazitäten in einem transparenten Vergabeverfahren. Hierdurch wird der Ausbau mengenmäßig gesteuert und die Netzinfrastruktur effizient genutzt. Hierzu hat im August 2014 die Bundesnetzagentur (BNetzA) ihre Festlegung für das Verfahren zur Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten veröffentlicht. Demnach teilt die BNetzA den sich bewerbenden Betreibern die Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen zu. Mit Blick auf das Ausbauziel für Offshore-Anlagen beträgt die maximale Anschlusskapazität bis 2020 6,5 GW. Bis zum 1. Januar 2018 ist die BNetzA allerdings berechtigt, diesen Wert auf 7,7 GW zu erhöhen. Zudem erstellte die BNetzA Regeln für eine Versteigerung von Anschlusskapazitäten - für den Fall, dass die Nachfrage das Angebot übertrifft. Im Januar 2015 hat die BNetzA insgesamt zusätzliche 1,5 GW Netzanschlusskapazitäten zugewiesen. Damit sind insgesamt 7,5 GW Netzanschlussleistung an Windparks vergeben.
In einem zweiten Kapazitätszuweisungsverfahren hat die BNetzA die verbleibenden Kapazitäten von etwas mehr als 200 Megawatt (MW) Leistung vergeben. Aufgrund der Knappheit der Kapazitäten wurde am 3. November 2015 eine meeresübergreifende Versteigerung der Kapazitäten durchgeführt. Mit dem Abschluss des Kapazitätszuweisungsverfahrens sind alle Anschlusskapazitäten bis einschließlich 2020 ausgeschöpft.