Genehmigung und Planfeststellung
- Neues Gestattungsverfahren für Windparks in der AWZ
- Bündelung der Genehmigungskompetenzen beim BSH
- Zentrale Schritte des Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens
Die Genehmigung bzw. - für neuere Anträge, für die bis Ende Januar 2012 noch kein Erörterungstermin durchgeführt wurde - Planfeststellung von Offshore-Windparks ist ein komplexer und zeitaufwändiger Prozess, in dessen Verlauf von den Genehmigungsbehörden insbesondere zahlreiche Gesetze und Verordnungen aus den Bereichen See- und Schifffahrtsrecht sowie Naturschutzschutz- und Umweltrecht sowie dem Technikrecht geprüft werden. Die Genehmigung/Planfeststellung erfolgt durch die zuständigen Behörden der Bundesländer bzw. durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Innerhalb der 12 Seemeilen-Zone ist das jeweilige Küstenbundesland für die Genehmigung zuständig; sie richtet sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Offshore-Windparks, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ, Küstenentfernung 12 bis 200 Seemeilen) errichtet werden, fallen gemäß Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) in den Zuständigkeitsbereich des BSH. Der Schutzstatus des küstennahen Wattenmeeres und die Schifffahrtslinien führt dazu, dass in Deutschland der Großteil der Offshore-Windparks außerhalb der 12 Seemeilenzone in der AWZ errichtet wird. Diese Entwicklung ist anhand der genehmigten und beantragten Projekte abzulesen.
Neues Gestattungsverfahren für Windparks in der AWZ
Am 30. Januar 2012 ist eine Novellierung der Seeanlagenverordnung in Kraft getreten, die für die Gestattung von Offshore-Windparks eine Reihe von Neuregelungen enthält. Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Novellierung zu einer Beschleunigung von Offshore-Verfahren beizutragen. Nach der Novellierung der Seeanlagenverordnung erfolgt die Gestattung von Offshore-Windparks nunmehr über einen Planfeststellungsbeschluss. Planfeststellungsverfahren sind üblich für größere Infrastrukturvorhanden, die ein breites Spektrum von öffentlichen und privaten Interessen tangieren können.
Bündelung der Genehmigungskompetenzen beim BSH
Der Planfeststellungsbeschluss seitens des BSH hat Konzentrationswirkung, d.h., dass weitere behördliche Entscheidungen künftig nicht mehr erforderlich sind. Da die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Windparks Auswirkungen auf die Umwelt haben können, ist im Zuge des Planfeststellungsverfahrens im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Offshore-Vorhabens muss sich das BSH an den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung orientieren. Planfeststellung, Plangenehmigung sowie die Genehmigung des Vorhabens - für „Altanträge“, die ein bestimmtes Verfahrensstadium erreicht haben - bedürfen gemäß § 8 SeeAnlV des Einvernehmens der für das Seegebiet zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
Charakteristisch für einen Planfeststellungsbeschluss ist die umfassende Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Allerdings setzt die SeeAnlV dieser Abwägung absolute Grenzen: Der Planfeststellungsbeschluss darf gemäß § 5 Abs. 6 SeeAnlV nur ergehen, wenn
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt werden, die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, und
- andere Anforderungen der SeeAnlV oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt werden.
Alle weiteren tangierten Belange unterliegen der Abwägung durch das BSH.
Zentrale Schritte des Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens
Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Offshore-Windparks entsprechen sich in den wesentlichen Schritten. Sie können in die folgenden Hauptphasen gegliedert werden:
Phase 1 – Projektantrag und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
- Antragsteller reicht Antrag auf Genehmigung/Planfeststellung des Offshore-Projektes beim BSH ein
- Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und ausreichenden Detaillierungsgrad, ggf. Nachbesserung
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) und Gelegenheit zur Stellungnahme (u.a. Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, BfN, Umweltbundesamt etc.) Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere Interessenverbände (z.B. Fischerei-, Windenergie-, Naturschutzverbände etc.) durch öffentliche Auslegung der Antragsdokumente Auch die Küstenbundesländer werden in das Genehmigungsverfahren eingebunden, u.a. deshalb, weil sie für die Genehmigung der Kabeltrassen und Netzanbindung zuständig sind.
Phase 2 - Antragskonferenz
In der nächsten Phase des Genehmigungsverfahrens stellt der Antragsteller das Projekt auf einer Antragskonferenz (Scopingtermin) vor. Anhand der Vorstellung, aus der sich das Konfliktpotential mit den Schutzgütern der SeeAnlV sowie weiteren privaten oder öffentlichen Belangen ergibt, wird im weiteren Verfahrensverlauf durch das BSH der Untersuchungsrahmen festgelegt, und zwar bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt und bezüglich der Auswirkungen auf die Schifffahrt.
Phase 3 - Erstellung der Gutachten und weiterer Unterlagen
Im Anschluss an die Antragskonferenz erstellt der Antragsteller die verlangten Gutachten. Dies sind insbesondere die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) mit Fachgutachten, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, eine Risikoanalyse zur Darstellung der Kollisionsgefahr zwischen einem Schiff und den Offshore-Windenergieanlagen.
Aber auch weitere Gutachten, etwa zum Einfluss auf die Fischereiwirtschaft, können erforderlich sein, sowie eine Darstellung der vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
Überdies sind umfangreiche technische Unterlagen zum Baugrund, zu den ozeanographischen und meteorologischen Umgebungsbedingungen und zum technischen Design zu erstellen und die Parkkonfiguration ist zu detaillieren.
Phase 4 – Erörterung und Genehmigung
- Nach Einreichung der vollständigen Unterlagen beim BSH werden diese wieder an die Träger öffentlicher Belange, Verbände sowie die Öffentlichkeit weitergleitet bzw. öffentlich ausgelegt; die Beteiligten erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Der anschließende Erörterungstermin ist ein zentraler Verfahrensschritt, in dem die seit der Antragskonferenz gewonnenen Erkenntnisse bzgl. der Auswirkungen des Vorhabens umfassend mit allen Akteuren diskutiert werden. Gegebenenfalls sind noch Unterlagen nachzureichen.
Das BSH prüft danach auf der Grundlage der eingereichten Dokumente und Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung bzw. Planfeststellung gegeben sind.
Phase 5 – Erfüllung der Genehmigungsauflagen
Mit der Erteilung der Genehmigung bzw. Planfeststellung treten zusätzlich weitere, zu einem Großteil für vom BSH zu genehmigende Offshore-Windparks standardisierte, Nebenbestimmungen in Kraft. So wird die Genehmigung zeitlich auf 25 Jahre befristet, zudem ergeht eine zeitliche Vorgabe nach Erhalt des Beschlusses, innerhalb der mit dem Bau des Offshore-Windparks begonnen werden muss. Im weiteren Verlauf sind weitere Auflagen durch die Betreiber einzuhalten. Dazu zählen der sichere Baubetrieb, die Baugrunderkundung auf dem aktuellen technischen Stand, die Einhaltung des Standes der Technik bei der Konstruktion der WEA vor ihrer Inbetriebnahme, die Vorlage eines Schutz- und Sicherheitskonzeptes, die Ausrüstung der Anlagen mit Lichtern, Radar und dem Automatischen Identifizierungssystem (AIS), die Verwendung möglichst verträglicher Stoffe und blendfreier Anstriche, die Verwendung kollisionsfreundlicher Fundamente, die Schallminimierung während der Errichtung der WEA sowie für einen schallemissionsarmen Betrieb sowie der Nachweis einer Rückbausicherheit. Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben sind die Betreiber zur Übermittlung von Baustellenprotokollen verpflichtet, auf deren Grundlage das BSH entsprechende Baufreigaben erteilt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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