Recht und Zuständigkeiten

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Die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Windparks in deutschen Gewässern unterliegen einer Reihe von rechtlichen Vorschriften. Die wichtigsten Rahmenbedingungen werden dabei vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzt.

Diese Rechtsnormen bilden erstens die Grundlage für die Vergütung der von Offshore-Windenergieanlagen (OffWEA) erzeugten Elektrizität und geben somit die Eckpunkte für die Finanzierung von OffWEA vor (EEG). Zweitens regeln sie die Anbindung der Offshore-Windenergieanlagen an das Stromnetz (EnWG). Zum Dritten bestimmen sie die Voraussetzungen der Genehmigung (und auch der Umsetzung) von Offshore-Windparks (SeeAnlV und BNatSchG) und behandeln Fragen der Sicherheit bei Bau und Betrieb der Anlagen.

Rechtsnormen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) wurde im Jahr 2000 beschlossen. Das EEG wird seither als zentraler Grund für den erfolgreichen Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland betrachtet, die zu Beginn des Jahres 2016 bereits einen Anteil von über 30 Prozent am Stromverbrauch stellen. Einspeisevergütungsmodelle nach dem Vorbild des deutschen EEG wurden inzwischen in zahlreichen Ländern implementiert, um den Ausbau von erneuerbaren Energien zu fördern.

Wesentliches Prinzip des EEG ist, mit einer Verpflichtung der Netzbetreiber zur vorrangigen Abnahme des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen zu vorgegebenen Vergütungssätzen Investitionen in erneuerbare Energien für Anleger überhaupt erst hinreichend verlässlich und attraktiv zu gestalten. Hierdurch wird ein verlässlicher und berechenbarer Anreiz zur Investition in EE-Anlagen geschaffen. Gleichzeitig ist das EEG degressiv ausgestaltet, d.h. die Vergütungssätze sinken mit zunehmender Technologieentwicklung und Marktdurchdringung kontinuierlich ab und werden ebenso wie die gelieferten Strommengen und die Entwicklung der Erzeugungskosten erneuerbarer Energieträger in regelmäßigen Abständen überprüft. So wird der Kostendruck auf die Hersteller der entsprechenden Technologien aufrecht erhalten, um die Erzeugungskosten für Strom aus erneuerbaren Energien kontinuierlich zu senken, damit Strom aus erneuerbaren Energien mittelfristig wettbewerbsfähig wird und direkt vermarktet werden kann, ohne auf eine garantierte Einspeisevergütung angewiesen zu sein. Die Anpassung der Vergütungsstrukturen erfolgt mit der regelmäßigen Novellierung des EEG durch den Bundestag.

Das EEG regelt somit auch die Vergütung für Strom, der durch Offshore-Windenergieanlagen produziert wird. Neben der Höhe und Gestaltung der Vergütung legt das Gesetz den Vergütungszeitraum fest.

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Als Teil des EEG 2017 trat am 1. Januar 2017 auch das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) (PDF: 171 KB) in Kraft. Das WindSeeG regelt, dass auch die Höhe der Förderung von Offshore-Windenergieanlagen in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt wird. Darüber hinaus verzahnt das WindSeeG Flächenplanung und Raumordnung, Anlagengenehmigung, EEG-Förderung und Netzanbindung besser und kosteneffizienter miteinander. Ziel ist, ab dem Jahr 2021 die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu steigern – planvoll und kostengünstig.

Am 14. November 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Bundesländer- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf einer Gebührenverordnung für Ausschreibungen Wind auf See (Besondere Gebührenverordnung Strom - StromBGebV, PDF: 50 KB) abgeschlossen. Die Stellungnahmen sind bei Einverständnis des Absenders veröffentlicht (Stellungnahme vom 9. November 2016, PDF: 142 KB). Die Verordnung ist am 4. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie dient dazu, Gebühren von den Bietern zu erheben, die an den Ausschreibungen der BNetzA für Windenergieanlagen auf See in der Übergangsphase des WindSeeG teilnehmen.

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Offshore-Netzentwicklungsplan

Das EnWG regelt die Netzanbindung von Anlagen zur Stromerzeugung. Durch das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (EnWG-Novelle 2012) am 28.12.2012 wurde ein „Systemwechsel“ herbeigeführt, der einen beschleunigten, besser koordinierten und planungssicheren Ausbau der Offshore-Netzinfrastruktur bewirken soll.

Mit den § 17b – § 17e des EnWG 2012 wird nun auch für die Offshore-Anbindung eine Bedarfsplanung eingeführt: Bisher war der Bau der Netzanbindung von der Erfüllung bestimmter Realisierungskriterien des OWP abhängig. Dies hat zu erheblichen zeitlichen Verwerfungen geführt, da die ÜNB ihre Investitionsentscheidung erst zu einem sehr späten Zeitpunkt treffen konnten. Nunmehr richtet sich die Errichtung von Netzanbindungen nicht mehr nach dem Realisierungsstand der OWPs, sondern nach den Festlegungen in einem – als Instrument neu eingeführten – Offshore-Netzentwicklungsplan (O-NEP).

Die Offshore-Netzplanung erfolgt in mehreren Schritten: Die ÜNB erstellen einen jährlichen Szenariorahmen zum prognostizierten Netzausbaubedarf, der auf Annahmen bzgl. Stromverbrauch, Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Entwicklung des konventionellen Kraftwerksparks beruht. Der Szenariorahmen wird der BNetzA übergeben und zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Basierend auf diesem abgestimmten, von der BNetzA bestätigten Szenariorahmen entwickeln dann die ÜNB einen Offshore-Netzentwicklungsplan (O-NEP), der alle Maßnahmen identifiziert, die in den nächsten 10 bzw. 20 Jahren zur Sicherung des Ausbaus der Netzanschlüsse getroffen werden müssen, um den Offshore-Kapazitätenausbau laut Szenariorahmen ans Netz zu bringen. Er muss die Festlegungen des Bundesfachplans Offshore berücksichtigen: Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erstellt den jährlichen Bundesfachplan Offshore, der u.a. die Trassenkorridore zur Offshore-Netzanbindung in der AWZ festlegt. In der 12-Seemeilenzone ist dafür die BNetzA in Zusammenarbeit mit den Küstenländern im Rahmen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) zuständig. Auch die Punkte, an denen die Stromkabel von der AWZ in das Küstenmeer übergehen, werden im Bundesfachplan festgelegt. Der Bundesfachplan Offshore wird in den gesamtdeutschen Bundesnetzplan nach § 17 NABEG aufgenommen.

Der O-NEP wird dabei jährlich von den ÜNB veröffentlicht und der BNetzA zur Revision und Freigabe zur öffentlichen Konsultation übergeben. Er wurde erstmalig in 2013 vorgelegt.

Zuweisung von Anbindungskapazitäten

Auf Basis des O-NEP können sich Betreiber von Offshore-Windparks für die Zuweisung von Anbindungskapazitäten bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) bewerben – allerdings nur für jene Anbindungsleistungen, deren Bau durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bereits beauftragt wurde. Um an dem sogenannten Zuteilungsverfahren teilnemen zu können, muss der Betreiber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die den Projektfortschritt nachweisen. Hierzu zählen unter anderen die Durchführung der Bauhauptgrunduntersuchung und die Vorlage von Lieferverträgen von Komponenten für den zu errichtenden Offshore-Windpark.

Die Menge der zuweisbaren Anbindungskapazitäten durch die Bundesnetzagentur wurde vom Gesetzgeber bis Ende 2020 auf 6,5 GW - unter Berücksichtigung der bestehenden unbedingten Netzanbindungszusagen - festgelegt. Um das Ausbauziel von 6,5 GW installierter Erzeugungsleistung bis 2020 auch möglichst zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, bis 31.12.2017 insgesamt 7,7 GW zuzuweisen.

Übersteigt die Nachfrage nach Anbindungskapazitäten diese gesetzliche Höchstgrenze, sieht der Gesetzgeber in §17 EnWG die Zuteilung im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens oder eines anderen geeigneten Verfahrens vor.

Haftungsregelung

Neben der besseren zeitlichen und räumlichen Koordination des Offshore-Netzausbaus erfüllt die EnWG-Novelle noch eine andere Funktion: Durch die Haftungsregelung nach § 17e EnWG wird der OWP-Betreiber vor Verlusten durch nicht einzuspeisenden Strom abgesichert, falls es trotz O-NEP zu Störungen oder Verzögerungen des benötigten Netzanschlusses kommt. Ab dem elften Tag, an dem der Betreiber seinen Strom nicht einspeisen kann, kann er eine neunzigprozentige Entschädigungszahlung in Höhe der EEG-Sätze vom ÜNB verlangen. Wurde die Störung oder Verzögerung vom ÜNB vorsätzlich herbeigeführt, kann der Betreiber ab dem ersten Tag Entschädigung beantragen. In dem Fall muss der ÜNB für die Kosten selbst aufkommen. Andernfalls kann er die Kosten teilweise durch eine „Offshore-Netzentgelte-Umlage“ als Bestandteil der Netzentgelte auf die Letztverbraucher umwälzen. Hat der ÜNB dabei fahrlässig zu Störungen oder Verzögerungen beigetragen, kann er laut § 17f EnWG (Belastungsausgleich) die Entschädigungskosten teilweise auf den Letztverbraucher umlegen Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers auf 17,5 Mio. € je Schadensereignis begrenzt. Die Belastung für Verbraucher durch die Umlage darf gewisse Grenzwerte nicht überschreiten. ‚so liegt zum Beispiel die Maximalbelastung für kleinere Verbraucher bei 0,25 ct/kWh.

Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

Die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) ist eine auf der Grundlage des Seeaufgabengesetzes des Bundes erlassene Rechtsverordnung des BMVBS aus dem Jahr 1997. Sie regelt das Verfahren zur Genehmigung von Seeanlagen, wozu insbesondere Offshore-Windenergieanlagen und Netzanbindungen gehören. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) in Nord- und Ostsee. Die SeeAnlV gilt sowohl für die Errichtung als auch für den Betrieb der Anlagen und regelt neben den Genehmigungsvoraussetzungen auch Zuständigkeiten, das Genehmigungsverfahren und die Anlagenüberwachung.

Die SeeAnlV wurde zuletzt am 30. Januar 2012 novelliert, mit dem Ziel, die Genehmigungsverfahren für die Offshore-Windparks zu beschleunigen. Zentrale Neuerung ist die Einführung eines Planfeststellungs- anstelle eines Genehmigungsverfahrens. Zudem enthält die Novelle weitere Neuerungen, wie eine geänderte Konkurrenzregel (§ 3 SeeAnlV). Diese besagt, dass die Genehmigungsbehörde künftig pro Standort nur noch ein Antragsverfahren, statt mehrere parallel bearbeiten muss. Darüber hinaus erhält das BSH durch die Novelle als Genehmigungsbehörde Handlungsspielräume, um das Verfahren und die Genehmigungsumsetzung über einen Zeit- und Maßnahmenplan (§ 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 SeeAnlV) zu beschleunigen. Das BSH hat zudem künftig die Möglichkeit zur Sicherung der Netzanbindung der Offshore-Parks eine sog. Veränderungssperre zu erlassen (§ 10 Abs. 1 SeeAnlV).
Überdies können BMVI, BMUB und BMWi einvernehmlich Kriterien festlegen, anhand derer die Reihenfolge der Bearbeitung von Planfeststellungsanträgen durch das BSH bestimmt werden kann.

Bundesnaturschutzgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt den Schutz von Natur und Landschaft. Es legt nicht nur Bestimmungen für Schutzgebiete wie z.B. Natura-2000-Gebiete fest, sondern regelt auch den Naturschutz außerhalb solcher Gebiete und enthält Vorgaben zum Biotop- und zum Artenschutz. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist die für die Einhaltung der Vorgaben des BNatSchG zuständige Behörde.

Ein Antragsteller für ein OWP-Projekt in der AWZ muss die Umweltverträglichkeit seines Vorhabens im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gegenüber der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), nachweisen. Zudem muss auch die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Arten- und Biotopschutz gemäß § 56 Absatz 1 BNatSchG gegeben sein.

Ein Projektentwickler ist weiterhin gemäß § 15 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und Alternativen zu prüfen. Außerdem sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Jedoch sind OWP, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt werden, hiervon ausgenommen.

Zuständigkeiten

Bundesministerien und -behörden

Mit Blick auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften werden die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche staatlicher Institutionen auf Bundes- und Landesebene tangiert. Auf Bundesebene ist das Bundeswirtschaftsministerium federführend für den Ausbau der Offshore-Windenergie zuständig. Das Ministerium ist zugleich für die Netzanbindung von Offshore-Windparks zuständig, während das Bundesverkehrsministerium Kompetenzen im Bereich des Seeanlagenrechts und der Raumordnung innehat. Das Bundesumweltministerium ist im Bereich der Offshore-Windenergie in der Unterstützung der ökologischen Begleitforschung aktiv.

Für die Umsetzung der Aufgaben und Ziele der Ministerien gibt es die jeweils ausführenden Bundesbehörden. Wichtigste Bundesoberbehörden im Bereich der Offshore-Windenergie sind das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), die Bundesnetzagentur (BNetzA), das Bundesamt für Naturschutz (BfN) sowie das Umweltbundesamt (UBA).

Das BSHist als dem Bundesverkehrsministerium nachgeordnete Behörde zuständig für die Genehmigung von Offshore-Windparks und für die Überwachung des Betriebs der Anlagen, aber auch für die Raumordnungspläne für die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und für den in 2012 zum ersten Mal erstellten „Bundesfachplan Offshore“, eine räumliche Fachplanung als Grundlage der Netzplanung der Offshore-Netzanbindung.

Die BNetzA, die dem Zuständigkeitsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums zugehört, überwacht die im Energiewirtschaftsgesetz geregelte Netzanbindung von Offshore-Windparks durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (Nordsee: TenneT TSO GmbH; Ostsee: 50Hertz Transmission GmbH). Durch eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2014 ist die BNetzA auch für die Vergabe von freien Netzkapazitäten an Offshore-Windparks in einem transparenten Verfahren zuständig.

Das BfN gehört zum Geschäftsbereich des Bundesumweltministerium und unterstützt dieses fachlich und wissenschaftlich in allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie bei der internationalen Zusammenarbeit. Als für den Meeresbereich zuständige Naturschutzbehörde nimmt es im Rahmen der Zulassungsverfahren für Offshore-Windparks in der AWZ Stellung.

DasUBA schließlich (Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums) wird im Rahmen der Genehmigungen von Offshore-Windparks als Träger öffentlicher Belange in den Prozess eingebunden und erhält in den Genehmigungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

Landesministerien und -behörden

Projekte innerhalb des sog. Küstenmeers, also der 12-Seemeilen-Zone, fallen unter die Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Der Schwerpunkt der Entwicklung liegt allerdings eindeutig in der AWZ. Die Netzanbindung von Offshore-Windparks, die durch den Übertragungsnetzbetreiber realisiert wird, verläuft jedoch zwangsläufig auch durch das Küstenmeer und an Land, so dass hier auch Stellen auf Landes- und kommunaler Ebene zuständig sind.

Für Projekte im Küstenmeer entscheiden die Landesbehörden auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie über den Teil der Netzanbindung, der aus der AWZ kommend durch das Küstenmeer bis zum landseitigen Netzknoten geführt wird.

Weitere Zuständigkeiten

Über die genannten Ministerien und Bundesbehörden hinaus gibt es noch weitere Einrichtungen, die insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes oder der Anlagensicherheit für den Offshore-Bereich zuständig sind. Neben den Institutionen des Bundes gehören dazu auch Ministerien und Behörden der Länder sowie Ämter und Einrichtungen auf kommunaler Ebene.