Recht und Zuständigkeiten
Die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Windparks in deutschen Gewässern unterliegen einer Reihe von rechtlichen Vorschriften. Die wichtigsten Rahmenbedingungen werden dabei vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzt.
Diese Rechtnsormen bilden erstens die Grundlage für die Vergütung der von Offshore-Windenergieanlagen (OffWEA) erzeugten Elektrizität und geben somit die Eckpunkte für die Finanzierung von OffWEA vor (EEG). Zweitens regeln sie die Anbindung der Offshore-Windenergieanlagen an das Stromnetz (EnWG). Zum Dritten bestimmen sie die Voraussetzungen der Genehmigung (und auch der Umsetzung) von Offshore-Windparks (SeeAnlV und BNatSchG) und behandeln Fragen der Sicherheit bei Bau und Betrieb der Anlagen.
Mit Blick auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften werden die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche staatlicher Institutionen auf Bundes- und Landesebene tangiert. Auf ministerialer Ebene ist auf Bundesebene das Bundeswirtschaftsministerium federführend für den Ausbau der Offshore-Windenergie zuständig. Das Ministerium ist zugleich für das Thema Energienetze und damit für die Netzanbindung von Offshore-Windparks zuständig, während das Bundesverkehrsministerium Kompetenzen im Bereich des Seeanlagenrechts und der Raumordnung innehat. Das Bundesumweltministerium ist im Bereich der Offshore-Windenergie in der Unterstützung der ökologischen Begleitforschung aktiv.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ist als dem Bundesverkehrsministerium nachgeordnete Behörde zuständig für die Genehmigung von Offshore-Windparks und für die Überwachung des Betriebs der Anlagen, aber auch für die Raumordnungspläne für die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und für den in 2012 zum ersten Mal erstellten „Bundesfachplan Offshore“, einen räumliche Fachplanung als Grundlage der Netzplanung der Offshore-Netzanbindung.
Die Bundesnetzagentur schließlich, die dem Zuständigkeitsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums zugehört, überwacht die im Energiewirtschaftsgesetz geregelte Netzanbindung von Offshore-Windparks durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (Nordsee: TenneT TSO GmbH; Ostsee: 50Hertz Transmission GmbH).
Landesministerien und -behörden
Projekte innerhalb des sog. Küstenmeers, also der 12-Seemeilen-Zone, fallen unter die Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Der Schwerpunkt der Entwicklung liegt allerdings eindeutig in der AWZ. Die Netzanbindung von Offshore-Windparks, die durch den Übertragungsnetzbetreiber realisiert wird, verläuft jedoch zwangsläufig auch durch das Küstenmeer und an Land, so dass hier auch Stellen auf Landes- und kommunaler Ebene zuständig sind.
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