Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. In diesem Zusammenhang wurde ein erfolgreiches Instrument zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien konzipiert: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten ist und seither stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017).

- Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014)
- Novellierung des EEG 2012 durch die PV-Novelle
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2009 (EEG 2009)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2004 (EEG 2004)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2000 (EEG 2000)
- Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12.1990
- EEG-Umlage
- Besondere Ausgleichsregelung
- Eigenversorgung im EEG
- Durchschnittsstrompreisverordnung
Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12.1990
Das deutsche Stromeinspeisungsgesetz (StromEinspG) datiert aus dem Jahr 1990. Es trat zum 1. Januar 1991 in Kraft. Ziel der gesetzlichen Regelung war die vergütete Abnahme von Strom, der ausschliesslich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der Langtitel des Gesetzes lautete: Gesetz über die Einspeisung vom Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S.2633).
Mit dem Stromeinspeisungsgesetz wurden erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) verpflichtet, elektrische Energie aus regenerativen Umwandlungsprozessen von Dritten abzunehmen und zu vergüten. Damit gilt das Stromeinspeisungsgesetz als Vorläufer des im Jahr 2000 gesetzlich verabschiedeten Erneuerbare Energien Gesetz (EEG).
Das Stromeinspeisungsgesetz (StromEinspG) umfasste lediglich fünf Paragrafen. In § 1 StromEinspG wurde die Zielstellung und der Anwendungsbereich bestimmt, in § 2 StromEinspG die Abnahmepflicht der EVU´s festgeschrieben. § 3 StromEinspG enthielt die Vergütungsregeln für erneuerbare Energien. Während für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas sowie aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft mindestens 75 vom Hundert des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher festgelegt wurden, betrug die Vergütung für Strom aus Windkraft und Sonnenenergie mindestens 90 von Hundert des in § 3 Abs. 1 Satz 1 StromEinspG genannten Durchschnittserlöses.
§ 4 StromEinspG enthielt eine Härteklausel, um die EVU`s vor unbilligen Härten zu schützen. § 5 legte den Termin des Inkrafttretens fest.
Das Stromeinspeisungsgesetz kurbelte die Produktion erneuerbarer Energien in Deutschland an. Besonders Windkraftanlagen entstanden in den 90er Jahren. Von Anfang an wurde das Stromeinspeisungsgesetz von den großen EVU`s gerichtlich bekämpft. Im Januar 1996 wurde das Stromeinspeisungsgesetz dann letztlich vom Bundesverfassungsgericht und 2001 vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Die Befürworter erneuerbarer Energien hatten sich durchgesetzt.
Weiterführende Informationen
- Seite empfehlen:
- Druckansicht