Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. In diesem Zusammenhang wurde ein erfolgreiches Instrument zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien konzipiert: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten ist und seither stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017).

Mann lehnt auf Solarpanelen, Windräder im Hintergrund, Quelle: Pedro Castellano/Getty Images
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Besondere Ausgleichsregelung

Die "Besondere Ausgleichsregelung" sieht vor, dass die stromkostenintensiven Unternehmen nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für stromkostenintensive Unternehmen aus Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Arbeitsplätze der stromkostenintensiven Industrie dürfen nicht gefährdet werden.

Konkret bedeutet die "Besondere Ausgleichsregelung": Die begünstigten Unternehmen zahlen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für den darüber hinaus von ihnen verbrauchten Strom grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage. Diese Belastung wird jedoch auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt, bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf maximal 0,5 Prozent (sog. "Cap" bzw. "Super-Cap" der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU).

Die Entlastung der EEG-Umlage durch Haushaltszuschüsse und die durch die COVID-19- Pandemie verursachte Rezession könnten mittelfristig dazu führen, dass Unternehmen die Zugangsschwellenwerte zur Besonderen Ausgleichsregelung nicht mehr erreichen und die finanzielle Entlastung dann nicht mehr in Anspruch nehmen könnten. Um den daraus resultierenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen und eine weitere wirtschaftliche Belastung der Unternehmen in der aktuell schwierigen Gesamtsituation zu vermeiden, wurden mit dem EEG 2021 die Schwellenwerte für die strom- und handelsintensiven Branchen der Liste 1 des Anhangs 4 zum EEG 2021 vereinheitlicht und abgesenkt. Ebenso wurdeAuch der Regelsatz für die Begrenzung der EEG-Umlage für Unternehmen der Liste 1 und Liste 2 des Anhangs 4 zum EEG 2021 wurde auf 15 Prozent der EEG-Umlage vereinheitlicht. Darüber hinaus wurden schafft mit demdas EEG 2021 neue Tatbestände für den Bezug von „Landstrom“ durch Seeschiffe, die Herstellung von Wasserstoff sowie Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr geschaffen.

Ein umfangreiches Hintergrundpapier zur Begrenzung der EEG-Umlage im Jahr 2020 umfasst die wichtigsten Informationen zur Besonderen Ausgleichsregelung. Eine Übersicht der Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Jahr 2020 an den aufgelisteten Abnahmestellen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren, finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Darüber hinaus wurde von der Prognos AG in einem vom BMWi in Auftrag gegebenen Gutachten die Anwendbarkeit von existierenden Benchmarks und sogenannten sonstigen Effizienzanforderungen bei der Berechnung der Stromkostenintensität im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung analysiert.

Eigenversorgung im EEG

Die Eigenversorgung mit Strom hat eine besondere Rolle und lange Tradition im deutschen Stromsystem. Mit Blick auf das EEG und damit den Ausbau der Erneuerbaren Energien hierzulande müssen wir einen Balanceakt meistern. Auf der einen Seite kann Eigenstrom motivieren und die Akzeptanz für die Energiewende steigern. Weil die Eigenversorgung aber auch finanziell gefördert wird, entstehen Kosten, die dann an anderer Stelle – von den übrigen Kundinnen und Kunden, vom Steuerzahler – getragen werden müssen. Im EEG gilt deswegen seit einigen Jahren das Prinzip, dass Eigenversorgungsmodelle grundsätzlich zum Ausbau der Erneuerbaren beitragen müssen, in dem sie die die EEG-Umlage gezahlt wird. Die Eigenversorgung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist hierbei finanziell privilegiert. Auch in weiteren Fällen ist die Höhe der Umlage gegenüber dem Strombezug „aus dem Netz“ abgesenkt, wodurch die besondere Rolle der Eigenversorgung zum Ausdruck kommt.

Das EEG 2021 sieht in diesem Spannungsfeld Neuerungen vor, um durch zielgerichtete Anreize weitere Potenziale insbesondere bei der erneuerbaren Eigenversorgung durch Solarenergie zu erschließen und gleichzeitig die Kosten im Rahmen zu halten.

So wurden die Gestaltungsoptionen für größere PV-Dachanlagen mit dem EEG 2021 erweitert. Die Betreiber von Anlagen mit einer Leistung zwischen 300 und 750 kW können nunmehr zwischen einem Eigenstrommodell und einer Förderung ohne Eigenstrom wählen. Bei dem Eigenstrommodell können die Anlagenbetreiber für 50 Prozent des erzeugten Stroms die Marktprämie erhalten, wenn sie diesen Strom einspeisen, und verwenden die übrigen 50 Prozent als Eigenstrom. Alternativ können die Betreiber, wenn Sie ein Projekt ohne Eigenstromoption realisieren wollen, an den neuen Ausschreibungen für Dachanlagen ab 750 kW teilnehmen, die mit dem EEG 2021 eingeführt werden und auch den Betreibern von Anlagen ab 300 kW optional offen stehen.

Zugleich wird die erneuerbare Eigenversorgung bei kleineren Anlagen mit dem EEG 2021 weitgehender als bisher von der EEG-Umlage befreit. Dazu wurde mit dem EEG 2021 eine vollständige Umlagebefreiung bis 30 MWh pro Jahr für Anlagen bis 30 kW installierter Leistung umgesetzt. Das umfasst sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen. Für größere Anlagen in der erneuerbaren Eigenversorgung bleibt es weiterhin bei der Reduzierung um 60 Prozent der EEG-Umlage.

Daneben gibt es im EEG auch die Möglichkeit, für die gewerbliche Eigenversorgung oder für die Eigenversorgung mit Strom durch Industrieunternehmen (beispielsweise durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) eine geringere EEG-Umlage zu zahlen. Teilweise sind diese Regelungen auch mit der Besonderen Ausgleichsregelung verknüpft. Hier steht vor allem der Gedanke im Vordergrund, eine übermäßige Belastung und Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit zu vermeiden. Die Unternehmen können sich aber nicht vollständig von ihrem Beitrag für den Ausbau der Erneuerbaren zurückziehen. Tatsächlich wird üblicherweise rund die Hälfte der Kosten der EEG-Umlage von den Sektoren Industrie und Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Verkehr und Landwirtschaft getragen.

Die neuen Regelungen des EEG 2021 stehen derzeit noch unter dem Vorbehalt der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.