Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. In diesem Zusammenhang wurde ein erfolgreiches Instrument zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien konzipiert: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten ist und seither stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017).

- Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014)
- Novellierung des EEG 2012 durch die PV-Novelle
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2009 (EEG 2009)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2004 (EEG 2004)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2000 (EEG 2000)
- Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12.1990
- EEG-Umlage
- Besondere Ausgleichsregelung
- Eigenversorgung im EEG
- Durchschnittsstrompreisverordnung
Erneuerbares Energien Gesetz 2000 (EEG 2000)
Das Erneuerbare Energien Gesetz 2000 stellte eine neue Qualität in der Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland dar. Es wurde nach einem zügigen Gesetzgebungsverfahren zum 1.4. 2000 in Kraft gesetzt und hatte seinen Vorgänger im Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) aus dem Jahr 1990.
Das Erfordernis für das EEG 2000 ergab sich unter anderem aus den steigende Zahlen von Windkraftanlagen, der Verpflichtung im Zuge des Kyoto-Protokolls, die Treibhausemissionen bis zum Jahr 2010 um 21 Prozent zu senken, sowie die durch das Stromeinspeisungsgesetz geltende Ankoppelung der Vergütungssätze erneuerbarer Energien (EE) an die Entwicklung der Strompreise, die einen wirtschaftlichen Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus EE nicht mehr gewährleisteten.
Das EEG 2000 enthält ganze zwölf Paragraphen. § 1 EEG postuliert das Ziel, eine Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energien am Stromverbrauch in Deutschland bis zum Jahr 2010 zu erreichen. Erstmals wird die Vorrangigkeit des EE-Stroms gegenüber konventionell erzeugtem Strom gesetzlich festgeschrieben. Die §§ 3 und 11 EEG fassen die Abnahme- und Vergütungspflichten neu, indem sie eine fünfstufige Regelungsstruktur von Anschluss-, Abnahme-, Vergütungs- und Netzausbaupflichten nebst bundesweiter Ausgleichsregelungen normieren. §§ 4 - 8 EEG enthalten die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvergütungen für Strom aus Wasserkraft, Deponie-, Gruben- und Klärgas, aus Biomasse, Geothermie, Windkraft sowie aus solarer Strahlungsenergie. Dabei ist die Höhe der Vergütung für einzelne Energiequellen unterschiedlich ausgestaltet und schwankt auch innerhalb einzelner Energieträger. Bei Biomasse, Windenergie und Photovoltaik erfolgt eine nominal degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze. § 9 EEG legt die Zahlungen der Mindestvergütungen für die Dauer von 20 Jahren fest.
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