Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. In diesem Zusammenhang wurde ein erfolgreiches Instrument zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien konzipiert: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten ist und seither stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017).

- Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014)
- Novellierung des EEG 2012 durch die PV-Novelle
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2009 (EEG 2009)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2004 (EEG 2004)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2000 (EEG 2000)
- Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12.1990
- EEG-Umlage
- Besondere Ausgleichsregelung
- Eigenversorgung im EEG
- Durchschnittsstrompreisverordnung
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012)
Die Gesetzesnovelle 2012 stellte eine grundlegende und umfassende Überarbeitung des bis dahin bestehenden EEG 2009 dar. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) wurde zum 1. Januar 2012 das neue EEG (sogenanntes EEG 2012) in Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber verankerte mit dem EEG 2012 die im Energiekonzept der Bundesregierung (September 2010) genannten Ausbauziele des Stromsektors ins EEG. Demnach soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch spätestens 2020 mindestens 35 Prozent betragen. 2030 sollen es mindestens 50 Prozent, 2040 mindestens 65 Prozent und 2050 mindestens 80 Prozent sein.
Besonderes Augenmerk wurde im EEG 2012 auf die Markt-, Netz- und Systemintegration gelegt. Damit sollte die Optimierung des Gesamtsystems, d.h. das Zusammenspiel zwischen erneuerbaren und konventionellen Energien sowie Speichern und Verbrauchern verbessert werden. Mit einer optionalen Marktprämie erhielten die EEG-Anlagenbetreiber einen Anreiz, ihre Anlagen marktorientiert zu betreiben.
Grundlegend geändert wurde unter anderem auch das Vergütungssystem für Bioenergie. Weitere Anpassungen betrafen die Befreiung von Speichern von EEG-Umlage, um Doppelveranlagung zu vermeiden, die Einführung einer „Flexibilitätsprämie“ zur Förderung des Baus von Gasspeichern an Biogasanlagen, die Erhaltung aber Absenkung des „Grünstromprivilegs“ der Elektrizitätsversorgungsunternehmen von der EEG-Umlage (Begrenzung auf 2 Cent pro Kilowattstunde, vorher Höhe der EEG-Umlage) sowie die Einführung eines Mindestanteils fluktuierender erneuerbarer Energien von 20 Prozent (Wind, Sonne).
Durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) (PV-Novelle) wurde dann rückwirkend zum 1. April 2012 insbesondere die PV-Vergütung unter dem EEG 2012 grundlegend geändert. Einzelne Regelungen (§ 27a, b und § 37 Abs. 3, 4 EEG 2012) wurden bereits zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
Die jeweiligen Fassungen des EEG 2012 finden Sie hier.
Das EEG 2012 im europäischen Rahmen
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 hatte die EU-Kommission ein sog. Beihilfe-Hauptprüfverfahren zum EEG 2012 eingeleitet. Sie setzte sich dabei zum einen mit dem Vergütungssystem des EEG an sich auseinander (d. h. mit der festen Einspeisevergütung, der Markt- und Flexibilitätsprämie sowie den entsprechenden konkreten Vergütungssätzen) und zum anderen insbesondere mit der Umlagereduzierung für so genannte "Grünstromlieferanten" (Grünstromprivileg) sowie für energieintensive Unternehmen (so genannte "Besondere Ausgleichsregelung").
Mit Beschluss vom 25. November 2014 (PDF: 364 KB, in englischer Sprache) hat die Kommission das Verfahren abgeschlossen. Sie stellt darin fest, dass das Vergütungs- und Umlagesystem des EEG 2012 mit dem Primärrecht vereinbar ist. Ferner hat sie den überwiegenden Teil der Teilbefreiungen genehmigt, die stromintensiven Unternehmen mit der Besonderen Ausgleichsregelung in 2013 und 2014 gewährt wurden. Ein kleiner Teil der Befreiungen war jedoch höher als nach den EU-Beihilfevorschriften zulässig. Diese Teilbeträge müssen die Empfänger zurückzahlen (PDF: 68KB).
Hinsichtlich der Umlagereduzierung für Grünstromlieferanten hat die Kommission eine potentielle Diskriminierung ausländischer Erzeuger in einem Umfang von 50 Mio. EUR festgestellt. Deutschland hat sich verpflichtet, diesen Betrag in Verbindungsleitungen und europäische Energieprojekte zu investieren. Die Kommission kam angesichts der Zusage Deutschlands zu dem Ergebnis, dass auf diese Weise eine etwaige Diskriminierung abgestellt werde.
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