Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. In diesem Zusammenhang wurde ein erfolgreiches Instrument zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien konzipiert: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten ist und seither stetig weiterentwickelt wurde (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017).

- Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014)
- Novellierung des EEG 2012 durch die PV-Novelle
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2009 (EEG 2009)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2004 (EEG 2004)
- Erneuerbares Energien Gesetz 2000 (EEG 2000)
- Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12.1990
- EEG-Umlage
- Besondere Ausgleichsregelung
- Eigenversorgung im EEG
- Durchschnittsstrompreisverordnung
Erneuerbares Energien Gesetz 2004 (EEG 2004)
Die erste Novelle des EEG (EEG 2004) normierte eine feste Zielsetzung zum Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) (bis 2010 auf 12,5 Prozent und bis 2020 auf mindestens 20 Prozent).
Es behält die fünf Regelungsstufen bei, verändert aber aufgrund der Umsetzung durch Vorgaben der EU- Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (RL 2001/77/EG) und einer Vielzahl von Ergänzungen den Regelungsaufbau des Gesetzes:
Die erste Regelungsstufe enthält die Pflicht zu vorrangigem Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE (§ 4 EEG 2004). Die zweite Regelungsstufe beinhaltet den Abwälzungsanspruch der Netzbetreiber, deren Netze Niedrig- und Mittelspannungsnetze sind, gegen die ihnen vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (§ 5 EEG 2004). Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen bundesweit die aufgenommenen Strommengen und geleisteten Vergütungszahlungen untereinander aus (dritte Regelungsstufe). Die vierte Regelungsstufe räumt den Übertragungsnetzbetreibern einen Abwälzungsanspruch gegen die Stromhändler ein, die in ihrem Gebiet Strom an Letztverbraucher liefern (§ 14 EEG 2004). Die fünfte Stufe des Regelungsaufbaus hat die endgültige Abwälzung der bei den Stromhändlern angelangten Kosten- und Mengenlasten auf die Letztverbraucher zum Gegenstand (§ 14 Abs. 3 EEG 2004).
In zwei Entscheidungen machte der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2003 deutlich, dass Preisregelungen, wie die vorrangige Abnahme- und Vergütungspflichten des EEG, verfassungskonform sind und für keine verfassungsrechtlichen Beanstandungen Anlass bieten (BGH vom 11.06.2003 – AZ: VIII ZR 160/02; BGH vom 08.10.2003 – AZ: VIII ZR 165/01).
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