Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude als grundlegende Renovierungen (Hinweis Nr. 1/2013)
§ 3 EEWärmeG regelt die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden. § 3 Absatz 1 EEWärmeG normiert eine Nutzungspflicht für alle Gebäude, die neu errichtet werden, § 3 Absatz 2 EEWärmeG für bestehende öffentliche Gebäude, die grundlegend renoviert werden. Der Anwendungshinweis „Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude als grundlegende Renovierungen“ (Hinweis 1/2013) dient der Klärung, welche baulichen Erweiterungen öffentlicher Gebäude, die keine Neuerrichtung darstellen, als grundlegende Renovierungen der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG unterfallen.
- Seite empfehlen:
- Druckansicht