Nutzung von Fernwärme oder Fernkälte bei Neubauten (Hinweis Nr. 1/2011)
Anstelle einer Nutzung erneuerbarer Energie können Nutzungsverpflichtete auch Ersatzmaßnahmen ergreifen. Zu den Ersatzmaßnahmen zählt auch der Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien, zu mehr als 50 Prozent auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme, oder mit zulässigen Kombinationen hieraus betrieben wird. Nähere Erläuterungen zur Erfüllung der Nutzungspflicht durch den Anschluss an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz finden Sie in dem Anwendungshinweis „Nutzung von Fernwärme oder Fernkälte bei Neubauten (Hinweis Nr. 1/2011).
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