Gesetze und Verordnungen

Das neue Marktintegrationsmodell

Stand: 01.10.2012

Eine zentrale Änderung durch die PV-Novelle ist die Einführung des sog. Marktintegrationsmodells. Hiernach wird bei neuen Fotovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nur noch 90 Prozent der insgesamt in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge gefördert. Für Strom, der über diese förderfähige Strommenge hinaus erzeugt wird, besteht weder ein Anspruch auf die feste Einspeisevergütung noch auf die Marktprämie; dieser Stromanteil kann auch nicht im Rahmen des Grünstromprivilegs auf die Portfolio-Vorgaben angerechnet werden. Hierdurch entsteht ein Anreiz für die Anlagenbetreiber, diesen Strom selbst zu verbrauchen oder frei am Markt zu verkaufen.

Um einen reibungslosen Einstieg in das neue Modell zu ermöglichen, findest das Modell für die Fotovoltaikanlagen, die im Jahr 2012 und im Jahr 2013 in Betrieb genommen werden, erst ab 1. Januar 2014 Anwendung. Dies bedeutet, dass bei diesen neuen Anlagen bis zum 31. Dezember 2013 100 Prozent der erzeugten Strommenge nach dem EEG gefördert wird und erst ab dem 1. Januar 2014 die Begrenzung der jährlich förderfähigen Strommenge auf 90 Prozent erfolgt.

* Bei jeder Inbetriebnahme ab dem 1. April 2012 ist zu beachten, dass die Anlagen technisch in Betrieb genommen sein müssen, d.h. die Anlagen müssen dauerhaft und fest an ihrem bestimmungsgemäßen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert sein und tatsächlich in Betrieb gesetzt sein. Dies bedeutet, dass die Anlage für die technische Inbetriebnahme nach der Installation auch erstmals Strom produziert und nach außen hin abgegeben haben muss. Dieser Strom muss aber nicht in ein Stromnetz eingespeist werden, sondern kann auch für den Eigenverbrauch (zum Beispiel in einer Batterie oder in einer Lampe) genutzt werden. Hierfür ist weder die Erzeugung von Wechselstrom noch der Anschluss der Anlage an das Netz erforderlich.

** Ein Planungsverfahren gilt dann als begonnen, wenn ein Aufstellungsbeschluss zu einem neuen Bebauungsplan oder ein Änderungsbeschluss zu einem bereits bestehenden, aber nicht für eine PV-Anlage geeigneten Bebauungsplan gefasst wurde oder ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 Satz 2 BauGB eingeleitet wurde. Unter die Übergangsregelung fallen aber auch alle Anlagen, bei denen das Planungsverfahren bereits abgeschlossen wurde.