Fragen und Antworten zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009)
- Allgemeine Fragen zu erneuerbaren Energien
- Allgemeine Fragen zum EEG
- Fragen zur Vergütung und Vergütungsdegression
- Fragen zu Photovoltaik
- Fragen zur Biomasse
- Technologie-Bonus
- Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen ("NawaRo-Bonus")
- KWK-Bonus
- Fragen zu Windenergie
- Fragen zu den Kosten des EEG
Allgemeine Fragen zu erneuerbaren Energien
- Was sind erneuerbare Energien?
- Wie entsteht Strom aus Erneuerbaren Energien?
Allgemeine Fragen zum EEG
- Welche Ziele verfolgt das EEG?
- Durch das EEG soll der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter gesteigert werden. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien erfolgt insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Daneben sollen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringert, die fossilen Energieressourcen geschont und die Technologieentwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.
- Was beinhaltet das EEG?
- Wo finde ich den Text und die amtliche Begründung des EEG?
- Die amtliche Fassung des EEG 2009 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009)) vom 25. Oktober 2008 finden Sie zusammen mit einer konsolidierten Fassung der amtlichen Begründung auf dieser Seite.
- Wann tritt das EEG in Kraft?
- Das EEG ist in seiner novellierten Fassung am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Damit hat es das EEG 2004 ersetzt und gilt für alle neuen und bestehenden Anlagen. Für bereits vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Anlagen gelten jedoch einzelne Vorschriften aus früherem Recht fort. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Höhe der Vergütung. Welche Regelungen genau für bestehende Anlagen fortgelten, finden Sie in § 66 EEG 2009.
Fragen zur Vergütung und Vergütungsdegression
- Was bedeutet das im EEG geltende Ausschließlichkeitsprinzip?
- Welcher Zeitpunkt ist für Entstehung und Höhe des Vergütungsanspruchs entscheidend?
- Bedeutet die Degression der Vergütungssätze, dass ein Anlagenbetreiber für seinen Strom Jahr für Jahr eine geringere Einspeisevergütung erhält?
- Die Höhe der Einspeisevergütung nach dem EEG richtet sich nach den geltenden Vergütungssätzen in dem Kalenderjahr, in dem eine Anlage erstmals in Betrieb genommen wird. Aufgrund der gesetzlichen Degression der Vergütungssätze fällt die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien geringer aus, je später eine Anlage erstmals in Betrieb genommen wird. Die Vergütungssätze nach dem EEG ändern sich jeweils zum 1. Januar eines Jahres. Die Vergütungshöhe sinkt dabei abhängig von der Art des Erneuerbaren Energieträgers unterschiedlich schnell ab. Im Regelfall beträgt die Degression derzeit zwischen 1,0 Prozent und 1,5 Prozent pro Kalenderjahr. Für die Stromerzeugung in Offshore-Windkraftanlagen (ab dem Jahr 2015) sowie aus solarer Strahlungsenergie fällt die Degression höher aus. Ab der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage gelten die für das jeweilige Inbetriebnahmejahr anzuwendenden Vergütungssätze unverändert für die gesamte gesetzliche Vergütungsdauer fort.
- Die Degression der Einspeisevergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie hängt von den konkreten Ausbauzahlen ab. Wo finde ich diese Ausbauzahlen?
- Die Daten zur Degression der Vergütung für Strom aus Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie veröffentlicht die Bundesnetzagentur (BNetzA).
- Kann der Gesetzgeber die Vergütungssätze jederzeit ändern?
- Wie wirken sich Änderungen wie beispielsweise der Verkauf der Anlage, die räumliche Versetzung der Anlage oder der Tod des Anlagenbetreibers auf den Vergütungsanspruch aus?
- Aktuelle Vergütungsätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie
- Hier finden Sie die aktuelle Vergütungsätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie.
Fragen zu Photovoltaik
- Welche Auswirkungen hat der Anlagenbegriff in dem seit 1. Januar 2009 geltenden neuen § 19 Abs. 1 EEG auf bestehende Photovoltaikanlagen?
- Im Empfehlungsverfahren Nr. 2008/51 der Clearingstelle EEG wurde die Frage geprüft, ob die Klarstellung des Anlagenbegriffs in § 19 Abs. 1 des EEG 2009 auch rückwirkend auf bestehende Photovoltaikanlagen anzuwenden ist. Das Verfahren ist mittlerweile abgeschlossen. Die Clearingstelle EEG kommt in ihrer Empfehlung zu dem Schluss, dass die Klarstellung des Anlagenbegriffs im EEG 2009 keine Anwendung auf Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, findet.
- Wie werden Photovoltaikmodule vergütet, wenn mehrere Module auf einem Dach installiert werden und dabei einige Module bereits am Ende eines Jahres, andere hingegen erst Anfang des folgenden Jahres in Betrieb genommen werden?
- Wo und wie muss ich eine neu errichtete Photovoltaikanlage melden?
- Wie kann ich meinen Strom selbst nutzen (§ 33 Abs. 2 des EEG 2009)?
- Was gilt für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen?
Fragen zur Biomasse
- Können Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, auch weiterhin fossile Energieträger zur Zünd- und Stützfeuerung einsetzen, ohne den Anspruch auf die Vergütung zu verlieren?
- Ja. Für diese Altanlagen findet über die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 EEG die Regelung des § 8 Abs. 6 EEG 2004 weiterhin Anwendung.
- Besteht für Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 20 MW überhaupt kein Vergütungsanspruch?
- Strom aus Biomasse wird nach § 27 EEG vergütet. Die Vergütung ist der Höhe nach zwar abhängig von der Anlagengröße, richtet sich aber nach der eingespeisten Leistung. Damit können auch Biomassekraftwerke mit einer Kapazität größer als 20 MW in den Genuss der EEG-Vergütung kommen. Die EEG-Vergütung ist allerdings auf den Stromanteil bis 20 MW begrenzt.
- Muss aus dem Gasnetz entnommenes Gas auch im Kalenderjahr der Entnahme in das Gasnetz eingespeist worden sein?
- Nein. Aus dem Gasnetz entnommenes Gas muss im Wärmeäquivalent am Ende des Kalenderjahres der Menge von aufbereitetem Gas aus Biomasse ("Biomethan" oder "Bioerdgas") entsprechen, die zu irgendeinem Zeitpunkt an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist. Die Einspeisung des Biomethans kann also auch während vorangegangener Kalenderjahre erfolgt sein.
- Besteht der Anspruch auf die Vergütungserhöhung für die Einhaltung bestimmter Formaldehydgrenzwerte auch für Strom aus immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Altanlagen?
- Der Anspruch auf die Vergütungserhöhung für die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten (zum Teil als "Emissionsminimierungsbonus" oder "Formaldehydbonus" bezeichnet) ist für vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Anlagen (Altanlagen) in § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG geregelt. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat die Clearingstelle EEG den Hinweis Nr. 2009/7 veröffentlicht.
Technologie-Bonus
- Worauf beziehen sich bei der Biogasaufbereitung die Kapazitäts-Grenzwerte von Gasaufbereitungsanlagen und an welchem Maßstab bemisst sich die Aufbereitungskapazität?
- Die in Nummer I.2 der Anlage 1 zum EEG beschriebenen Grenzwerte für die Gasaufbereitung von 350 bzw. 700 Normkubikmetern pro Stunde beziehen sich auf die Menge des aufbereiteten Biorohgases am Ende des Aufbereitungsprozesses, das heißt auf die Menge Produktgas oder "Biomethan". Für den Nachweis können Herstellerangaben herangezogen werden, die die Aufbereitungsmenge pro Stunde im Regelbetrieb dokumentieren.
- Welche Anforderungen müssen Anlagen zur ausschließlichen Vergärung von Bioabfällen bei der Nachrotte und stofflichen Verwertung der Gärrückstände erfüllen?
- Mit der Tatbestandsalternative der Nummer II.1.i) der Anlage 1 wird der gesteuerte Abbau der organischen Restsubstanzen des Vergärungsprozesses unter aeroben Bedingungen mit dem Ziel der Hygienisierung und der Stabilisierung fester Gärrückstände gefördert. Die Nachrotte erfordert in der Regel die etwa 1-wöchige Aerobisierung der Gärrückstande und eine daran anschließende mindestens 2-wöchige Kompostierung. Die Kompostierung der Bioabfälle und der erzeugte Kompost, der auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden soll, unterliegen den Bestimmungen und Anforderungen der Bioabfallverordnung. Bei Komposten, für die eine kontinuierliche Gütesicherung gemäß § 11 Abs. 3 Bioabfallverordnung nachgewiesen wird, gelten die Anforderungen an die Nachrotte im Sinne des EEG als erfüllt.
Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen ("NawaRo-Bonus")
- Kann eine Nawaro-Biogaserzeugungsanlage zusammen mit einer nicht-Nawaro-Biogaserzeugungsanlage eine gemeinsame Aufbereitungsanlage nutzen, ohne den Anspruch auf den NawaRo-Bonus zu verlieren?
- Ja, der Anspruch auf den NawaRo-Bonus bleibt auch bei gemeinsamer Nutzung einer Aufbereitungsanlage durch eine Nawaro-Biogaserzeugungsanlage und eine nicht-Nawaro-Biogaserzeugungsanlage erhalten. Voraussetzung ist, dass die Rohbiogasmengen aus den einzelnen Biogaserzeugungsanlagen vor der Aufbereitung in Menge und Energiegehalt kontinuierlich bestimmt werden, um eine spätere eindeutige Zuordnung der entsprechenden Anteile des aufbereiteten Biomethans zu den einzelnen Rohbiogasmengen zu ermöglichen. Die eindeutige Bestimmbarkeit des Anteils des Nawaro-Biomethans an der Gesamtbiogasmenge nach der Aufbereitung ist erforderlich, um im Rahmen der Verstromung sicherzustellen, dass die im Gasabtausch betriebenen NawaRo-Stromerzeugungsanlagen (EEG-Anlagen) bilanziell ausschließlich NawaRo-Biomethan einsetzen; andernfalls droht diesen EEG-Anlagen im Hinblick auf das Ausschließlichkeitsprinzip der dauerhafte Verlust des Nawaro-Bonus.
- Besteht bei der Stromerzeugung aus NawaRo-Biogas der Anspruch auf den Nawaro-Bonus auch für den Stromanteil, der dem zur Zündfeuerung eingesetzten Zündöl aus NawaRo-untauglicher Biomasse nach der Biomasseverordnung oder aus Pflanzenölmethylester zuzuordnen ist?
- Ja. Soweit es sich bei dem eingesetzten Zündöl um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung oder um Pflanzenölmethylester (Biodiesel) handelt, und das Zündöl nur in dem zur Zündfeuerung technisch notwendigen Umfang eingesetzt wird, besteht für den gesamten eingespeisten Strom - einschließlich des Stromanteils, der der Zündfeuerung zuzuordnen ist - Anspruch auf den Nawaro-Bonus
- Kann bei der Stromerzeugung aus Jatrophaöl der Nawaro-Bonus beansprucht werden?
- Zwar wird Jatrophaöl nicht ausdrücklich in der - nicht abschließenden - Positivliste der nachwachsenden Rohstoffe genannt. Entscheidend ist aber, dass es nicht durch die - abschließende - Negativliste ausgeschlossen wird, und dass die Anforderungen der allgemeinen Definition der nachwachsenden Rohstoffe (Anlage 2 Nr. II.1 EEG) erfüllt sind.
- Kann der sogenannte "Güllebonus" (Anlage 2 Nummer VI.2.b) EEG) von Biogasanlagen beansprucht werden, die zur Biogaserzeugung auch Bioabfälle einsetzen?
- Nein, außer es handelt sich um bestimmte Abfälle aus der Forstwirtschaft oder aus der Landschaftspflege. Der so genannte "Güllebonus" ist kein eigenständiger Bonus, sondern eine Erhöhung des Nawaro-Bonus, so dass in jedem Fall die Voraussetzungen des Nawaro-Bonus erfüllt sein müssen. Daher kann der "Güllebonus" nur beansprucht werden, wenn das zur Stromerzeugung eingesetzte Biogas ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen im Sinne des EEG und / oder Gülle gewonnen wurde.
- Fällt Mist unter den Begriff der Gülle?
- Welche Materialien werden von "Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen" (sogenanntes "Landschaftspflegematerial"), erfasst?
- Diese Frage wurde in einem Empfehlungsverfahren von der Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung Nr. 2008/48 geklärt.
- Kann bei der Stromerzeugung aus Rinde der Nawaro-Bonus beansprucht werden?
- Rinde gilt nach Nummer III.7 der Anlage 2 zum EEG 2009 als nachwachsender Rohstoff im Sinne des EEG. Wird zur Stromerzeugung Rinde eingesetzt, so steht der Einsatz von Rinde demnach einer Vergütung des Stroms mit dem Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen ("Nawaro-Bonus") nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 zum EEG 2009 nicht entgegen, soweit auch alle übrigen Voraussetzungen für den Nawaro-Bonus erfüllt sind. Als "Rinde" in diesem Sinne gilt sämtliche Rinde unabhängig von ihrer Herkunft, so dass insbesondere auch Rinde aus der industriellen Holzverarbeitung (z.B. aus Sägewerksbetrieben) als Rinde im Sinne von Nummer III.7 der Anlage 2 zum EEG 2009 anzusehen ist. Unschädlich für die Anerkennung zur Gewährung des Nawaro-Bonus ist, ob die Rinde den Vorgaben der allgemeinen Definition für nachwachsende Rohstoffe nach Nummer II.1 der Anlage 2 zum EEG 2009 entspricht, da ein Einsatzstoff, der unter Nummer III der Anlage 2 zum EEG 2009 ("Positivliste") fällt, schon aus diesem Grund als nachwachsender Rohstoff im Sinne des Nawaro-Bonus gilt.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Clearingstelle EEG am 24. November 2010 ein Votum zu der Frage der Vergütungsfähigkeit von unter Einsatz von Rinde erzeugtem Strom mit dem NawaRo-Bonus erlassen hat (Votumsverfahren 2009/10). Die Frage, ob in der Positivliste genannte Einsatzstoffe zugleich die Voraussetzungen der allgemeinen Definition für nachwachsende Rohstoffe erfüllen müssen, hat die Clearingstelle EEG mit Hinweis vom 18. November 2010 verneint (Hinweisverfahren 2010/13).
- Führt eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nach der 4. BImSchV zu einer Pflicht zur Nachrüstung von Anlagen nach Nummer I.4 der Anlage 2 zum EEG 2009, um den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen (sog. "Nawaro-Bonus") zu erhalten?
- Nein. Die Vergütungsvoraussetzung nach Nummer I.4 der Anlage 2 zum EEG 2009 knüpft nach der Rechtsauffassung des BMU an die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme an. Eine nachträgliche Pflicht von Anlagenbetreibern zur Nachrüstung gasdichter Gärrestlagerabdeckungen und zusätzlicher Gasverbrauchseinrichtungen bei ursprünglich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgrund immissionsschutzrechtlicher Änderungen ist daher nach Nummer I.4 der Anlage 2 zum EEG 2009 für den "Nawaro-Bonus" nicht erforderlich. Der gesetzgeberische Wille, dass aus Nummer I.4 der Anlage 2 zum EEG 2009 keine Nachrüstpflichten für bereits betriebene unveränderte Anlagen entstehen sollen, wird auch durch § 66 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 2009 verdeutlicht: Hiernach wird auch für vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Anlagen ("Altanlagen") der "Nawaro-Bonus" nach dem EEG 2009 gewährt, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Altanlagen werden jedoch hierfür keiner Pflicht zur Einrichtung bzw. Nachrüstung einer gasdichten Gärrestlagerabdeckung und zusätzlicher Gasverbrauchseinrichtungen unterworfen. Auch für die Vergütungserhöhung nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 ist entsprechend die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage im Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.
KWK-Bonus
- An welche Leistung wird im Rahmen des KWK-Bonus die Anforderung der Mehrkosten "von mindestens 100 Euro pro Kilowatt" in Anlage 3 Nummer I.3. geknüpft?
- Die Anforderung der Mehrkosten von mindestens 100 Euro pro Kilowatt bezieht sich auf die jeweils maximal nutzbare Wärmeleistung in Kilowatt und ist durch das Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
- Welche Anforderungen werden im Rahmen des KWK-Bonus an die Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung gestellt?
- Der KWK-Bonus kann grundsätzlich auch für die Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung beansprucht werden. Dabei ist der allgemeine Effizienzgedanke, der den Qualitätsanforderungen an die Wärmenutzung beim KWK-Bonus zugrunde liegt, zu beachten.
- Besteht ein Anspruch auf den KWK-Bonus, wenn die Wärmeeinspeisung in ein Wärmenetz erfolgt, dessen Verluste sich auf über 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und Wärmekunden belaufen (vgl. Positivliste unter Anlage 3 Nummer III.2)?
- In diesem Fall liegt keine bonusfähige Wärmenutzung nach Nummer III.2 der Anlage 3 zum EEG vor. Ein Anspruch auf den KWK-Bonus kann jedoch auch bei Überschreiten der maximalen Wärmeverluste bestehen, wenn die Voraussetzungen etwa von Nummer III.1 (Beheizung von Gebäuden) oder von Nummer I.3 (Generalklausel) der Anlage 3 erfüllt werden. Dabei wird die tatsächlich genutzte Wärmemenge am Übergabepunkt des Wärmenetzes zur Wärmesenke zur Berechnung des KWK-Stromanteils herangezogen; die Wärmeverluste bleiben in diesen Fall für die Berechnung des KWK-Bonus unberücksichtigt.
- Wann ist die Erfüllung der Voraussetzungen des KWK-Bonus nachzuweisen?
- Der KWK-Stromanteil nach Nummer I.1 ist einmal jährlich durch das Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
- Können auch Altanlagen den erhöhten KWK -Bonus in Höhe von 3 Cent pro Kilowattstunde beanspruchen?
- Kann der KWK-Bonus auch für die Beheizung von Unterglasanlagen beansprucht werden, die der Kultivierung von Pflanzen, Gemüse oder Früchten dienen?
- Ja. Zwar wird in Nummer 6 der Positivliste nur die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen angesprochen. Aber auch für die sonstige Kultivierung von Pflanzen besteht der Anspruch auf den KWK-Bonus jedenfalls dann, wenn fossile Energie verdrängt wird und Mehrkosten von mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung entstehen. Dies ist durch ein Umweltgutachten nachzuweisen.
- Ist der KWK-Bonus für Klärschlammtrocknung möglich?
- Der KWK-Bonus kann für die Trocknung von Klärschlamm beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen der Generalklausel nach Nummer I.3 der Anlage 3 erfüllt werden. Es müssen also durch die konkrete Wärmenutzung fossile Energien ersetzt werden und hierdurch bestimmte Mehrkosten anfallen. Durch ein Umweltgutachten ist daher nachzuweisen, dass in vergleichbaren Prozessen Klärschlamm mit fossiler Energie getrocknet wird. Die Erhöhung des nutzbaren Energiegehalts des Klärschlamms durch Trocknung bleibt demnach ebenso unberücksichtigt wie die Verminderung der Transportenergie durch die Gewichtsreduzierung nach Trocknung.
Fragen zu Windenergie
- Für welchen Zeitraum ist der Systemdienstleistungsbonus für Anlagen zu zahlen, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb gegangen sind?
- Nach § 29 Absatz 2 Satz 4 EEG erhöht der Systemdienstleistungsbonus die Anfangsvergütung, die wiederum auf die ersten fünf Jahre der Stromeinspeisung begrenzt ist. Nach Satz 2 kann sich jedoch die der Anspruch auf die Anfangsvergütung abhängig vom Ertrag der Anlage zeitlich verlängern. Da der Systemdienstleistungsbonus an den Zeitraum der Anfangsvergütung anknüpft,verlängert sich mit dem Anspruch auf die Anfangsvergütung auch der Anspruch auf den Systemdienstleistungsbonus.
Fragen zu den Kosten des EEG
- Was kostet die Nutzung Erneuerbarer Energien?
- 2010 trägt die Förderung der Erneuerbaren Energien über das EEG mit etwa 2 Cent pro Kilowattstunde zum Haushaltsstrompreis bei, das ist ein Anteil von weniger als 10 %. Auslöser dieser sog. EEG-Umlage ist, dass die erneuerbare Stromerzeugung derzeit im Mittel noch teurer ist als alternative Stromerzeugungsarten. Einem Musterhaushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden Strom entstehen so in diesem Jahr monatliche EEG-Kosten von knapp 6 Euro; dieser Betrag kann bei sparsamen Energieverbrauchern allerdings auch deutlich niedriger liegen. Stromintensive Unternehmen sind darüber hinaus aufgrund einer Sonderregelung im EEG weitestgehend von der EEG-Umlage befreit. Es wird erwartet, dass die EEG-Umlage bei weiterem kräftigem Ausbau der Erneuerbaren Energien zunächst noch bis etwa Mitte dieses Jahrzehnts steigen wird, um dann aber wieder zu sinken.
- Welchen Einfluss hat das EEG auf die seit Jahren steigenden Strompreise?
- Ausführliche Informationen zum Einfluss des EEG auf den Haushaltstrompreis bietet ein Hintergrundpapier des BMU. Dieses zeigt unter anderem, dass die Erneuerbaren Energien in den vergangenen Jahren keinesfalls Treiber der kontinuierlichen Strompreiserhöhungen war.
- Welchen Nutzen bieten die Erneuerbaren Energien?
- Rechnet sich die Nutzung Erneuerbarer Energien?
- Der Aufbau einer Stromversorgung mit hohen Anteilen an Erneuerbaren Energien schafft heute die Basis für eine nachhaltige, umweltverträgliche und auch künftig bezahlbare Energieversorgung. Die Verbrennung fossiler Energieträger verursacht nicht nur Klimaschäden in großem Umfang. Diese Energieträger sind vielmehr auch endlich und verknappen sich zunehmend. Dies führt dazu, dass sie auf lange Sicht sehr viel teurer werden. Es ist daher eine kluge und vorausschauende Strategie, rechtzeitig Alternativen zu schaffen, die den unvermeidlichen Abschied aus der fossilen Energienutzung in verträglicher Art und Weise ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sind die aktuell für die Förderung der Erneuerbaren Energien aufgewendeten Mittel Investitionen in die Zukunft, die sich, so das Ergebnis wissenschaftlicher Studien schon in wenigen Jahrzehnten auszahlen werden.
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