Häufig gestellte Fragen zum EEG 2014
Stand: 15.10.2014
Mit der Reform des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) wird der Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent fortgesetzt und planvoll gesteuert, gleichzeitig wird der Kostenanstieg gebremst.
Hier finden Sie dazu die Antworten auf häufig gestellte Fragen. Diese können Sie sich auch direkt als PDF herunterladen.
- 1. Was sind erneuerbare Energien?
- 2. Wie entsteht Strom aus erneuerbaren Energien?
- 3. Wie ist die Energierücklaufzeit bei Erneuerbaren Energien-Anlagen (energetische Amortisation)?
- 4. Fördern auch andere Länder in Europa den Ausbau der erneuerbaren Energien?
- 5. Warum wurde das EEG eigentlich eingeführt?
- 6. Wieso wurde das EEG reformiert?
- 7. Was wird mit dem neuen EEG besser?
- 8. Was wird durch die EEG-Reform konkret geändert?
- 9. Wann ist das neue EEG in Kraft getreten?
- 10. Wird durch die Reform der Ausbau der erneuerbaren Energien gebremst?
- 11. Wird der Windenergieausbau an Land durch das neue EEG gedrosselt?
- 12. Welche Ziele sollen mit dem "atmenden Deckel" für Windenergie an Land erreicht werden?
- 13. Welche Auswirkungen hat die EEG-Reform auf den Aus- und Umbau des Stromnetzes?
- 14. Was ist die EEG-Umlage und wie wird sie berechnet?
- 15. Gibt es weiterhin eine feste Einspeisevergütung?
- 16. Wer hat die EEG-Umlage bislang bezahlt und was hat sich durch die Reform daran geändert?
- 17. Wie viel Geld bekomme ich nun, wenn ich erneuerbaren Strom aus meiner bestehenden Anlage ins Netz einspeise?
- 18. Ich habe eine Solaranlage auf meinem Dach. Was ändert sich für mich?
- 19. Wie viel Geld bekomme ich nun für meinen Strom aus meiner bestehenden Biomasseanlage? Was ändert sich für mich?
- 20. Ich möchte eine neue Photovoltaikanlage in Betrieb nehmen. Wie hoch ist die Förderung?
- 21. Ich möchte eine neue Windkraftanlage an Land in Betrieb nehmen. Wie hoch ist die Förderung?
- 22. Ich möchte eine neue Biomasseanlage in Betrieb nehmen. Wie hoch ist die Förderung?
- 23. Wie hoch ist nun die Förderung für Windenergieanlagen auf See?
- 24. Bekomme ich eine Förderung, wenn der Strompreis an der Strombörse negativ ist?
- 25. Welcher Zeitpunkt ist für die Höhe des Förderanspruchs entscheidend?
- 26. Was ist unter der Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu verstehen?
- 27. Soll das Instrument der Ausschreibung auch auf andere erneuerbare Energien übertragen werden und wann soll dies erfolgen?
- 28. Sinken jetzt die Strompreise?
- 29. Die Lasten für die Förderung erneuerbarer Energien werden durch die EEG-Reform besser verteilt. Was bedeutet das konkret?
- 30. Energieintensive Unternehmen bezahlen weiterhin keine volle EEG-Umlage. Ist das gerecht?
- 31. Wer bestimmt, welche Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren?
- 32. Gilt die Besondere Ausgleichsregelung automatisch für alle Unternehmen energieintensiver Industrien?
- 33. Früher hat die "Besondere Ausgleichsregelung" dazu geführt, dass Unternehmen ihren Stromkostenanteil künstlich hochgerechnet haben, indem sie Mitarbeiter in Werkverträge gedrängt haben. Ist das weiterhin möglich?
- 34. Zahlt die Industrie jetzt gar keine EEG-Umlage mehr?
- 35. Wie funktioniert das Antragsverfahren der "Besonderen Ausgleichsregelung" im Jahr 2014?
- 36. Was gilt für Unternehmen, die durch die neue Besondere Ausgleichsregelung stärker belastet werden als bisher oder sie gar nicht mehr in Anspruch nehmen können?
- 37. Die EU-Kommission hat ein Beihilfe-Hauptprüfverfahren zum EEG 2012 eingeleitet. Was bedeutet das?
- 38. Inwieweit wird die Eigenversorgung in die EEG-Umlage einbezogen?
- 39. Was gilt für bestehende Eigenversorgungsanlagen?
- 40. Müssen auch private Erzeuger EEG-Umlage für den Strom zahlen, den sie selbst verbrauchen?
- 41. Schwächt die Beteiligung der Eigenstromversorger an der Finanzierung des EEG nicht den Neubau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien?
1. Was sind erneuerbare Energien?
Erneuerbare Energien, auch regenerative Energien genannt, sind Energiequellen, die nach menschlichen Maßstäben unerschöpflich sind oder sich verhältnismäßig schnell erneuern. Hierzu zählen die Wasserkraft, die Windenergie, die solare Strahlungsenergie, die Geothermie und die Energie aus Biomasse. Die Sonne wird noch viele Millionen Jahre scheinen, auch ist der Erdkern so heiß, dass er immer Wärme abgeben wird. Erneuerbar sind aber auch solche Energiequellen, die zwar verbraucht, jedoch reproduziert werden können. Biomasse, also namentlich Energiepflanzen und Holz, ebenso wie biologisch abbaubare Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus Phyto- und Zoomasse, können immer wieder neu angebaut oder anderweitig erzeugt werden.
2. Wie entsteht Strom aus erneuerbaren Energien?
Strom aus erneuerbaren Energien entsteht durch die direkte Umwandlung der in den erneuerbaren Energieträgern enthaltenen mechanischen, chemischen, thermischen oder elektromagnetischen Energie in elektrische Energie. Diese Umwandlung erfolgt mithilfe von speziell für die einzelnen erneuerbaren Energieträger entwickelten Stromerzeugungstechnologien.
Die Stromerzeugung aus Wasserkraft erfolgt beispielsweise in Wasserkraftwerken, was die Nutzung von Wellen-, Gezeiten-, Salzgradient- oder Strömungsenergie einschließt. Die Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie ist etwa in Photovoltaikanlagen oder in solarthermischen Kraftwerken möglich.
Die Stromerzeugung aus Windenergie erfolgt entweder durch auf dem Festland oder auf Inseln installierte Windkraftanlagen. Seit einigen Jahren sieht man auch immer mehr Windkraftanlagen auf See ("Offshore-Anlage"). Um eine Offshore-Anlage im Sinne des EEG handelt es sich bei Windkraftanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen, gemessen von der Küstenlinie aus seewärts, errichtet worden sind.
Für die Stromerzeugung aus Biomasse stehen abhängig von den eingesetzten biogenen Energieträgern zahlreiche unterschiedliche Stromerzeugungstechnologien zur Verfügung. Biomasse kann sowohl in festem, flüssigem als auch gasförmigem Zustand zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Zur Biomasseverstromung kommt beispielsweise der Einsatz flüssiger oder gasförmiger Biomasse in Blockheizkraftwerken (BHKW) in Betracht.
3. Wie ist die Energierücklaufzeit bei Erneuerbaren Energien-Anlagen (energetische Amortisation)?
Mit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann erheblich mehr Energie erzeugt werden, als zu ihrer ursprünglichen Herstellung aufgewendet werden musste.
Die energetische Amortisationszeit (engl. pay-back time) gibt an, in welcher Zeit die Anlage die Energie erzeugt und abgegeben hat, die für die Herstellung, den Betrieb und die Entsorgung benötigt wird. Alle Erneuerbare-Energien-Technologien (Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen etc.) amortisieren sich über ihre Lebensdauer, das heißt, sie produzieren um ein Vielfaches mehr Strom als für die gesamte Herstellung, den Betrieb und die Entsorgung der Anlagen benötigt wird.
Die genaue energetische Amortisationszeit hängt von der Technologie und von den jeweiligen Standortbedingungen ab. In Deutschland liegt die energetische Amortisationszeit bei Windkraftanlagen zwischen 3 bis 7 Monaten, bei Wasserkraftanlagen zwischen 9 bis 13 Monaten und bei Photovoltaikanlagen zwischen 2 bis 5 Jahren. Über die gesamte Lebensdauer der Anlagen produzieren z.B. Windkraftanlagen in Deutschland zwischen 40 bis 70 Mal mehr Energie als für die Herstellung, den Betrieb und die Entsorgung der Anlagen benötigt wird, und Photovoltaikanlagen in Deutschland produzieren über ihre Lebensdauer 5 bis 10-mal so viel Energie, wie zu ihrer Herstellung, den Betrieb und die Entsorgung aufgewendet werden muss. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse einer Studie zur energetischen Amortisation, die das Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg für das Bundesumweltministerium erstellt hat, finden Sie unter (Seite 25):
www.ifeu.de/energie/pdf/ee_innovationen_energiezukunft_2012.pdf
Eine ausführliche Studie der Internationalen Energie Agentur (IEA) zur "energy-pay-back time" von Photovoltaikanlagen finden Sie zudem unter: http://www.iea-pvps.org/index.php?id=95&eID=dam_frontend_push&docID=881.
4. Fördern auch andere Länder in Europa den Ausbau der erneuerbaren Energien?
Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch in Europa auf mindestens 20 Prozent bis 2020 zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde die europäische Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen. Infolge dieser europäischen Richtlinie haben die EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in ihren Ländern ergriffen. Eine aktuelle Zusammenstellung der unterschiedlichen Maßnahmen in den einzelnen europäischen Mitgliedsstaaten finden Sie im Internet auf der Seite: http://www.res-legal.eu/.
5. Warum wurde das EEG eigentlich eingeführt?
Unsere Stromversorgung soll klima- und umweltverträglicher werden und uns unabhängiger von knapper werdenden fossilen Brennstoffen machen. Gleichzeitig soll sie bezahlbar und verlässlich bleiben. Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. Erneuerbare Energien waren im letzten Jahr Deutschlands Stromlieferant Nummer zwei und sollen in zehn Jahren schon fast die Hälfte der deutschen Stromversorgung übernehmen.
In diesem Zusammenhang wurde ein äußerst erfolgreiches Instrument zur Förderung des Ökostroms konzipiert: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das im Jahr 2000 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes war es, den jungen Technologien wie z. B. Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie durch feste Vergütungen sowie durch die garantierte Abnahme und die vorrangige Einspeisung des Stroms den Markteintritt zu ermöglichen. Entsprechend wurden die Technologien zur Marktreife gebracht. Das Ziel der Markteinführung ist mittlerweile erreicht: Heute haben die erneuerbaren Energien bereits einen Anteil von über 25 Prozent an der deutschen Stromversorgung und sind damit ein wesentlicher Faktor auf dem deutschen Strommarkt.
6. Wieso wurde das EEG reformiert?
Das EEG musste nicht deshalb reformiert werden, weil es gescheitert wäre - sondern gerade weil es so erfolgreich war. Es hat die erneuerbaren Energien von einer Nischenexistenz zu einer der tragenden Säulen der deutschen Stromversorgung werden lassen. Nach 14 Jahren erfolgreicher Förderung stammen heute mehr als 25 Prozent der Stromversorgung aus erneuerbaren Energien. Durch den relativ schnellen Zubau erneuerbarer Energien zu einem Zeitpunkt, als sie noch teuer waren - dies betrifft insbesondere den hohen Zubau bei Photovoltaik und Biomasse in den Jahren 2009 bis 2012 - ist die EEG-Umlage in den letzten Jahren stark gestiegen. Mit der Reform wird die Kostendynamik der letzten Jahre gestoppt und der Fokus auf die kostengünstigen Technologiearten der erneuerbaren Energien gelegt. Ziel ist, die EEG-Umlage auf dem Niveau von 2014 zu stabilisieren. Dies ist für das Jahr 2015 bereits gelungen: Die EEG-Umlage sinkt leicht von 6,24 Cent pro Kilowattstunde auf nun 6,17 Cent pro Kilowattstunde.
Ein weiteres Ziel der EEG-Reform ist es, die Marktintegration der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben. Bislang nehmen in der Regel die Netzbetreiber den Ökostrom ab und verkaufen ihn an der Strombörse. Schritt für Schritt sollen die Produzenten erneuerbarer Energien sich nun selbst um die Vermarktung kümmern. Zudem wurden die derzeitigen Ausnahmeregelungen im EEG, die die Eigenstromerzeugung und die Befreiung stromintensiver Unternehmen betreffen, europarechtskonform weiterentwickelt. Dabei wurde sichergestellt, dass stromintensive Industrien, die im internationalen Wettbewerb stehen, wettbewerbsfähig bleiben, und dass keine Arbeitsplätze gefährdet werden. Gleichzeitig werden die stromintensiven Industrien angemessen an den Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien beteiligt. Hierbei werden nun die neuen europäischen Vorgaben berücksichtigt.
7. Was wird mit dem neuen EEG besser?
Ziel ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien kontinuierlich fortzuführen, kosteneffizienter zu gestalten und intelligenter zu steuern. Außerdem sollen sich die erneuerbaren Energien immer mehr auf dem Markt selbst behaupten können. Das Motto lautet nun nicht mehr "je mehr und schneller, desto besser", sondern "je planvoller und vernetzter, desto besser".
8. Was wird durch die EEG-Reform konkret geändert?
Die EEG-Reform wird folgende grundsätzliche Auswirkungen haben:
a) Die bisherige Kostendynamik wird durchbrochen.
Um den Kostenanstieg der vergangenen Jahre spürbar zu bremsen, werden bestehende Überförderungen abgebaut, Boni gestrichen und die Förderung wird stufenweise gesenkt. Während die durchschnittliche Vergütung für erneuerbare Energien derzeit ca. 17 Cent pro Kilowattstunde (kWh) beträgt, werden Betreiber neuer Anlagen ab 2015 im Schnitt nur ca. 12 Cent/kWh erhalten. Dies wird unter anderem mit einer stärkeren Konzentration auf die kostengünstigen Technologien erreicht.
b) Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird besser gesteuert.
Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird planbarer und besser gesteuert. Hierzu wurden im EEG konkrete Ausbauziele für erneuerbare Energien festgelegt. Bis 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien zwischen 40 und 45 Prozent und bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent betragen. Zudem wurden für jede Erneuerbare-Energien-Technologie konkrete Mengenziele für den jährlichen Zubau festgelegt:
- Solarenergie: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (brutto),
- Windenergie an Land: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (netto),
- Biomasse: jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto),
- Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030.
Die konkrete Mengensteuerung erfolgt nun bei Photovoltaik, Windenergie an Land und Biomasse über einen sogenannten "atmenden Deckel" (d. h. die Förderhöhe wird für neue Anlagen automatisch angepasst, wenn der Zubau vom Ausbaukorridor abweicht). Bei Windenergie auf See gibt es einen festen Mengendeckel.
c) Die Lasten werden besser verteilt.
Der Umbau der Energieversorgung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb beteiligt das neue EEG sowohl die Industrie als auch die privaten Stromkunden angemessen an den Kosten. Das bedeutet: Ausnahmen von der EEG-Umlage gelten nur noch dann, wenn sie wirklich nötig sind. So werden die Lasten solidarisch auf mehr Schultern verteilt.
Eigenstromversorger werden nun erstmals an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien beteiligt. Auch die sogenannte "Besondere Ausgleichsregelung", durch die stromintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen, wurde angepasst und europarechtskonform weiterentwickelt. Sie ist nun auf stromintensive Unternehmen in Branchen beschränkt, die im internationalen Wettbewerb stehen und deshalb auf die Ausnahmeregelung angewiesen sind.
d) Erneuerbare Energien werden marktfähiger.
Die Betreiber von größeren Neuanlagen müssen den von ihnen erzeugten Strom nun selbst vermarkten, um eine Förderung nach dem EEG zu erhalten. Die sogenannte verpflichtende Direktvermarktung wird stufenweise eingeführt (zuerst die großen, später die kleineren Anlagen), damit sich alle Marktakteure darauf einstellen können:
- seit 1. August 2014: alle Neuanlagen ab einer Leistung über 500 Kilowatt (kW),
- ab 1. Januar 2016: alle Neuanlagen ab einer Leistung über 100 Kilowatt (kW).
9. Wann ist das neue EEG in Kraft getreten?
Das neue EEG ist am 1. August 2014 in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat am 11. Juli 2014 die am 27. Juni 2014 vom Bundestag beschlossene EEG-Novelle verabschiedet hatte.
10. Wird durch die Reform der Ausbau der erneuerbaren Energien gebremst?
Durch die EEG-Reform wird der Ausbau nicht gebremst, sondern lediglich besser gesteuert und auf die kostengünstigen Technologien konzentriert. Das sind vor allem Windenergie an Land und Solarenergie. Die Bundesregierung hält an den ehrgeizigen Ausbauzielen für die erneuerbaren Energien fest: Im Jahr 2025 sollen 40 bis 45 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen stammen, im Jahr 2035 sollen es bereits 55 bis 60 Prozent sein. Mit einem derart ambitionierten Ausbau der erneuerbaren Energien nimmt Deutschland weltweit eine klare Führungsrolle ein.
Damit das gelingt, wurden für den jährlichen Zubau bei den einzelnen Erneuerbare-Energien-Technologien sogenannte Ausbaukorridore eingeführt:
- Solarenergie: jährlicher Zubau von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (brutto),
- Windenergie an Land: jährlicher Zubau von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (netto),
- Biomasse: jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto),
- Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030.
Die konkrete Mengensteuerung erfolgt nun bei Photovoltaik, Windenergie an Land und Biomasse über einen sogenannten "atmenden Deckel" und bei Windenergie auf See über einen festen Mengendeckel.
11. Wird der Windenergieausbau an Land durch das neue EEG gedrosselt?
Nein, der Ausbau der Windenergie an Land wird nur effizienter gesteuert. Einerseits wird die Überförderung insbesondere an windstarken Standorten abgebaut, indem das sogenannte Referenzertragsmodell weiterentwickelt, die Anfangsvergütung abgesenkt und die früheren Boni abgeschafft wurden. Zum Verständnis: Die Dauer der Anfangsförderung hängt vom Referenzertrag der Anlage ab (Referenzertragsmodell). Dieser Referenzertrag wird anhand der konkreten Anlagendaten und der in den ersten fünf Jahren eingespeisten Strommenge berechnet.
Andererseits bleibt die Förderung so ausgestaltet, dass Windenergieanlagen an Land weiterhin an Standorten mit guten Windverhältnissen wirtschaftlich betrieben werden können.
Der "atmenden Deckel" soll gewährleisten, dass sich der Windenergieausbau an Land im festgelegten Ausbaukorridor zwischen 2,4 und 2,6 Gigawatt pro Jahr (netto) bewegt.
12. Welche Ziele sollen mit dem "atmenden Deckel" für Windenergie an Land erreicht werden?
Der "atmende Deckel" für die Windenergie an Land soll sicherstellen, dass der neue Ausbaukorridor von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (GW) eingehalten wird. Damit ist der Zubau weiterer Anlagen besser planbar. Das Prinzip: Werden mehr neue Windräder aufgestellt als nach dem Ausbaukorridor vorgesehen, sinken automatisch die Fördersätze für weitere Anlagen. Wenn Anlagen abgebaut werden, kann der Zubau an neuen Windrädern entsprechend höher ausfallen. Nur wenn die installierte Leistung der neuen Anlagen abzüglich der installierten Leistung der abgebauten Anlagen den Ausbaukorridor über- oder unterschreitet, steigt bzw. sinkt die im Gesetz festgelegte Basisdegression automatisch. Die Steuerung erfolgt über die Höhe der Förderentgelte, so dass effiziente Windparks grundsätzlich auch dann noch gebaut werden können, wenn in einem Jahr der Ausbaukorridor überschritten wird. Diese Regelung hat sich bereits bei der Photovoltaik bewährt und zu einer besseren Planbarkeit beim Zubau geführt.
13. Welche Auswirkungen hat die EEG-Reform auf den Aus- und Umbau des Stromnetzes?
Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss eng mit dem Ausbau der Stromnetze verknüpft werden. Die Reform des EEG ändert nicht die Logik und Notwendigkeit des Netzausbaus.
Die Ermittlung des Netzausbaubedarfs erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Die Übertragungsnetzbetreiber erarbeiten jährlich einen Entwurf des Netzentwicklungsplans (NEP). Er enthält die Vorhaben zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes, die für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb in den nächsten zehn Jahren erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur bestätigt diejenigen Vorhaben, deren Notwendigkeit nachvollziehbar ist.
Ob und welche Auswirkungen die neuen energiewirtschaftlichen Zielsetzungen langfristig auf den notwendigen Netzausbau haben, wird bei der Fortschreibung der Netzentwicklungspläne von den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur im Jahr 2014 untersucht werden. Hierzu werden, wie im bisherigen Prozess, umfangreiche Netzberechnungen erfolgen. Erst auf Grundlage dieser Ergebnisse kann ein etwaiger Anpassungsbedarf des Bundesbedarfsplangesetzes geprüft werden.
Um eine flexiblere Planung und Umsetzung von Netzausbauvorhaben zu ermöglichen und die Akzeptanz zu steigern, wird durch die EEG-Reform die Möglichkeit der Teilverkabelung auf alle Pilotvorhaben für Hochspannungs-Gleichstromübertragungsnetze (HGÜ) ausgeweitet, die im Bundesbedarfsplan enthalten sind. So können Erfahrungen insbesondere zur wirtschaftlichen und technischen Einsetzbarkeit von Erdkabeln bei der HGÜ-Technologie zügiger gesammelt werden. Über den Einsatz von Erdkabeln entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (u. a. Mindestabstände zur Wohnbebauung) erfüllt sind.
14. Was ist die EEG-Umlage und wie wird sie berechnet?
Wer Strom aus Sonne, Wind, Wasser oder Biomasse erzeugt, bekommt für einen festen Zeitraum von 20 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine Marktprämie für jede Kilowattstunde (kWh), die er ins Netz einspeist. Diese Prämie wird von den Netzbetreibern ausgezahlt.
Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen vermarkten ihren Strom überwiegend selbst und bekommen zusätzlich zu den am Markt erzielten Stromerlösen eine gleitende Marktprämie. Die Kosten der Marktprämie werden auf die Stromverbraucher pro Kilowattstunde umgelegt - das ist die sogenannte EEG-Umlage. Im Jahr 2016 liegt die EEG-Umlage bei 6,354 Cent pro Kilowattstunde.
Bei der Berechnung der EEG-Umlage kommt den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern eine zentrale Rolle zu. Sie legen jeweils zum 15. Oktober eines Jahres die Höhe der EEG-Umlage für das Folgejahr fest. Dabei stützen sie sich auf eine Prognose anerkannter Forschungsinstitute zu ihren erwarteten Ausgaben (im Wesentlichen die an die Anlagenbetreiber zu zahlenden EEG-Vergütungen und Marktprämien) und zu den voraussichtlichen Einnahmen aus dem Verkauf des EEG-Stroms an der Strombörse.
15. Gibt es weiterhin eine feste Einspeisevergütung?
Feste Einspeisevergütungen gibt es nur noch für Anlagen bis 500 Kilowatt (kW) installierter Leistung. Diese Schwelle wird ab 2016 auf 100 kW reduziert.
Alle Betreiber von größeren Anlagen müssen nun ihren Strom selbst vermarkten. Dafür erhalten sie eine sogenannte gleitende Marktprämie. Diese stellt sicher, dass auch weiterhin Erneuerbare-Energien-Anlagen wirtschaftlich betrieben werden können. Die in einigen Bereichen bestehenden Überförderungen werden durch eine angemessene Absenkung der Förderhöhe abgebaut. Mittelfristig - spätestens ab 2017 - soll die Förderhöhe der erneuerbaren Energien dann über Ausschreibungen bestimmt werden, um die günstigste Form der Energieerzeugung bei den jeweiligen Technologien zu ermitteln.
16. Wer hat die EEG-Umlage bislang bezahlt und was hat sich durch die Reform daran geändert?
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb müssen alle zur Finanzierung der erneuerbaren Energien angemessen beitragen.
96 Prozent der Unternehmen zahlen die volle Höhe der EEG-Umlage. Die restlichen vier Prozent besonders energieintensive Unternehmen leisten einen reduzierten Beitrag für die Förderung der erneuerbaren Energien. Mit der EEG-Reform wurden diese Ausnahmen überprüft und an neue europarechtliche Vorgaben angepasst. Sie sind nun ausschließlich auf stromintensive Unternehmen beschränkt, die in Branchen tätig sind, die im internationalen Wettbewerb stehen und auf eine Ausnahmeregelung angewiesen sind.
Seit dem 1. August 2014 leisten zudem auch Eigenstromversorger ihren Beitrag, indem sie an der EEG-Umlage beteiligt werden.
17. Wie viel Geld bekomme ich nun, wenn ich erneuerbaren Strom aus meiner bestehenden Anlage ins Netz einspeise?
Für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen (Windenergieanlagen an Land und auf See, Photovoltaik-, Biomasse-, Geothermie- und Wasserkraftanlagen), die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, wird sich nichts ändern - der Bestandsschutz ist und bleibt gewährleistet. Ihre Stromproduktion wird weiterhin für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme nach dem Fördersatz vergütet, der zu diesem Zeitpunkt Gültigkeit hatte. Unter Bestandsanlagen fallen alle Anlagen,
- die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind oder
- die vor dem 23. Januar 2014 nach einer bundesrechtlichen Bestimmung genehmigt oder zugelassen worden und die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden.
Für alle anderen Anlagen gelten die neuen Fördersätze des EEG 2014.
18. Ich habe eine Solaranlage auf meinem Dach. Was ändert sich für mich?
Für Betreiber bestehender Solaranlagen hat sich nichts geändert; der Bestandsschutz ist und bleibt gewährleistet. Die Stromproduktion wird weiterhin nach dem Tarif vergütet, der bei Inbetriebnahme der Anlage Gültigkeit hatte. Bestandsanlagen sind auch von den Belastungen der Eigenversorgung mit Strom ausgenommen. Einen Überblick über die Änderungen finden Sie hier (PDF: 127 KB).
19. Wie viel Geld bekomme ich nun für meinen Strom aus meiner bestehenden Biomasseanlage? Was ändert sich für mich?
Grundsätzlich erhalten Biomasseanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, den Fördersatz, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage gültig war.
Die nachträgliche Erweiterung von Biogasanlagen wurde mit der Reform des EEG allerdings begrenzt. Ohne eine solche Begrenzung hätten die Betreiber dieser Bestandsanlagen für die durch Erweiterung erzeugten Strommengen einen Anspruch auf die hohen Fördersätze nach dem EEG 2004, nach dem EEG 2009 oder nach dem EEG 2012 gehabt. So hätte die mit der EEG-Reform beabsichtigte Absenkung der Förderung leicht umgangen werden können. Daher ist die förderfähige Strommenge nun auf eine sogenannte Höchstbemessungsleistung begrenzt. Diese Höchstbemessungsleistung ist die höchste bis Ende 2013 erreichte Bemessungsleistung in einem Jahr oder 95 Prozent der am 31. Juli 2014 installierten Leistung, je nachdem, welcher Wert höher ist. Für Strom, der oberhalb der Höchstbemessungsleistung eingespeist wird, erhalten die Betreiber nur noch die durchschnittlich erzielten Markterlöse vom Netzbetreiber ausgezahlt.
Ausgenommen von dieser Begrenzung sind Anlagen, die aus flüssiger oder fester Biomasse Strom erzeugen, da in diesem Bereich keine Begrenzung der Höchstbemessungsleistung erforderlich ist. Eine Übersicht über die Änderungen bezüglich Biomasse finden Sie hier (PDF: 111 KB).
20. Ich möchte eine neue Photovoltaikanlage in Betrieb nehmen. Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der jeweiligen Vergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Fördersatz bleibt für die gesamte Vergütungsdauer von 20 Jahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme konstant.
Darüber hinaus hängt die Vergütung bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden von der Größe der Anlage und bei Freiflächenanlagen vom Standort der Anlage ab. Für Strom aus Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, die im August 2014 in Betrieb genommen worden sind, beträgt der Fördersatz im Rahmen der Direktvermarktung je nach installierter Leistung:
- bis 10 kW 13,15 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
- bis 40 kW 12,80 Cent/kWh
- bis 1.000 kW 11,49 Cent/kWh
- bis 10 MW 9,23 Cent/kWh.
In dem Fördersatz sind 0,4 Cent/kWh für die Kosten der Direktvermarktung enthalten. Bei Anlagen unter 500 Kilowatt (kW), die nicht direkt vermarkten, reduziert sich die Vergütungshöhe, d. h. die garantierte Einspeisevergütung, um jeweils 0,4 Cent/kWh. Dies bedeutet, die Vergütung für Strom, der im Rahmen der Einspeisevergütung ins Netz einspeisen wird, beträgt bei den im August 2014 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen:
- bis 10 kW 12,75 Cent/kWh
- bis 40 kW 12,40 Cent/kWh
- bis 1.000 kW 11,09 Cent/kWh
- bis 10 MW 8,83 Cent/kWh.
Um zu verhindern, dass beim Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte für die installierte Leistung der Anlagen Vergütungssprünge entstehen, sieht auch das neue EEG eine gleitende Vergütung vor. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils einschlägigen Schwellenwert. Dies bedeutet beispielsweise für eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 40 Kilowatt, dass von der eingespeisten Strommenge im Rahmen der festen Einspeisevergütung 25 Prozent zum höheren Satz von 12,75 Cent/kWh (bis 10 kW, d. h. 10 kW/ 40 kW = 25 Prozent) und 75 Prozent zu dem niedrigeren Satz von 12,40 Cent/kWh (bis 40 kW, d. h. 30 kW/ 40 kW = 75 Prozent vergütet werden.
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen werden nur auf versiegelten Flächen, Konversionsflächen, vor 2010 bestehenden Gewerbe- und Industriegebieten sowie Flächen innerhalb eines Streifens von 110 m entlang von Autobahnen und Bahnschienen gefördert. Die Förderhöhe für Freiflächenanlagen, die im August 2014 in Betrieb gegangen sind, beträgt 9,23 Cent/kWh. Die maximale Größe der Anlagen liegt bei 10 Megawatt.
Die Förderung für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen soll 2015 vollständig auf Ausschreibungen umgestellt werden. Dies bedeutet, dass Anlagenbetreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur dann noch eine Förderung nach dem EEG erhalten, wenn sie im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben. Diese neue Regelung betrifft nur Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, deren Anlagen mindestens sechs Monate nach der erstmaligen Bekanntmachung der Ausschreibung in Betrieb genommen werden. Voraussetzung für die Bekanntmachung der Ausschreibung der Förderung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist der Erlass einer Rechtsverordnung. Diese soll im Dezember 2014 erarbeitet werden.
Die Höhe der Fördersätze für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und förderfähigen Freiflächen wird monatlich in Abhängigkeit vom Zubau in den Vormonaten angepasst. Die Höhe der monatlichen Absenkung hängt vom Zubau in den zwölf Vormonaten ab ("atmender Deckel").
Die aktuellen Fördersätze für Strom aus neuen Photovoltaikanlagen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
21. Ich möchte eine neue Windkraftanlage an Land in Betrieb nehmen. Wie hoch ist die Förderung?
In den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage beträgt der Fördersatz seit der Reform des EEG 8,90 Cent/Kilowattstunde (kWh). Die Dauer der Anfangsförderung hängt vom Referenzertrag der Anlage ab (Referenzertragsmodell). Dieser Referenzertrag wird anhand der konkreten Anlagendaten und der in den ersten fünf Jahren eingespeisten Strommenge berechnet. An besonders windreichen Standorten (Referenzertrag über 130 Prozent) wird der erhöhte Fördersatz von 8,90 Cent/kWh nur in den ersten fünf Jahren nach der Inbetriebnahme ausgezahlt. Anschließend sinkt die Förderung auf den sogenannten Grundwert von 4,95 Cent/kWh. An windschwächeren Standorten wird die Anfangsförderung entsprechend dem Referenzertragsmodell länger gezahlt. Das Referenzertragsmodell wurde so weiterentwickelt, dass keine Überförderung an windstarken Standorten mehr stattfindet, sich Investitionen in neue Windenergieanlagen aber weiterhin an windschwächeren Standorten noch lohnt. Betreiber von Kleinwindanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt (kW) erhalten den erhöhten Anfangswert über 20 Jahre ohne Vorlage eines Referenzgutachtens. In der Förderung sind 0,4 Cent/kWh für den Aufwand der Direktvermarktung enthalten. Betreiber von Kleinwindanlagen, die ihren Strom im Rahmen der festen Einspeisevergütung an den Netzbetreiber liefern, erhalten daher nur eine Vergütung von 8,5 Cent/kWh.
Die Förderung für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb gehen, verringert sich vierteljährlich um 0,4 Prozent, wenn der jährliche Zubau (neu installierte Anlagen abzüglich Stilllegungen) zwischen 2400 und 2600 Megawatt (MW) beträgt. Liegt der Zubau darüber oder darunter, wird die Degression entsprechend nach unten oder oben angepasst ("atmender Deckel"). Bei der Bilanzierung des Zubaus werden Anlagen berücksichtigt, die altersbedingt demontiert werden. Das bedeutet, dass von Windenergieanlagen, die jährlich neu hinzukommenden, die Leistung der Anlagen abgezogen wird, die in dem entsprechenden Jahr vom Netz gehen. Nur wenn das Ergebnis den Ausbaukorridor über- oder unterschreitet, greift der "atmende Deckel". Eine Übersicht über die Änderungen bei Windenergie finden Sie hier (PDF: 138 KB).
22. Ich möchte eine neue Biomasseanlage in Betrieb nehmen. Wie hoch ist die Förderung?
Bei neuen Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt ist die förderfähige Strommenge auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt. Damit sollen neue Anlagen ihr Potenzial zur flexiblen Stromerzeugung ausnutzen, indem sie flexibel und bedarfsgerecht arbeiten. Mit dem sogenannten Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen - 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr - wird dies unterstützt. Die zuvor im EEG 2012 geregelten Einsatzvergütungsklassen I und II wurden ersatzlos gestrichen.
Die Förderung von Strom aus Biomasseanlagen wird nun überwiegend auf die Nutzung von Strom aus Abfall- und Reststoffen beschränkt. Die Förderung von kleinen dezentralen Gülleanlagen und von Bioabfall-Biogasanlagen wird auf dem bisherigen Niveau fortgeführt. Die Förderung von neuen Biomasseanlagen wird angepasst, wenn die innerhalb von zwölf Monaten neu installierte Leistung von Biomasseanlagen 100 Megawatt überschreitet.
23. Wie hoch ist nun die Förderung für Windenergieanlagen auf See?
Betreiber von Windenergieanlagen auf See können auch weiterhin zwischen zwei Fördermodellen im EEG wählen. Nach dem Basismodell erhalten die Betreiber eine Anfangsförderung von 15,4 Cent pro Kilowattstunde (kWh) für zwölf Jahre (ggf. verlängert ab einer bestimmten Wassertiefe und bei einem bestimmten Abstand von der Küste). Danach sinkt die Förderung auf 3,9 Cent/kWh.
Daneben können die Betreiber auch das sogenannte Stauchungsmodell wählen. Dieses war bislang bis Ende 2017 befristet, wurde jedoch um zwei Jahre bis Ende 2019 verlängert, da sich bei vielen Betreibern aufgrund von Netzanschluss- und anderen technischen Problemen die Inbetriebnahme der Anlagen verzögert hat. Nach dem Stauchungsmodell erhält der Betreiber einer Windenergieanlage auf See in den ersten acht Jahren (ggf. verlängert ab einer bestimmten Wassertiefe und bei einem bestimmten Abstand von der Küste) eine höhere Anfangsförderung als im Basismodell in Höhe von 19,4 Cent/kWh. Danach sinkt die Förderung ebenfalls auf 3,9 Cent/kWh.
Zudem wurden die Degressionsvorschriften angepasst. Zum 1. Januar 2018 sinkt die Förderung im Stauchungsmodell um einen Cent/kWh und bleibt dann bis Ende 2019 gleich. Im Basismodell sinkt die Vergütung zum 1. Januar 2018 um 0,5 Cent/kWh, zum 1. Januar 2020 um 1,0 Cent/kWh und ab dem Jahr 2021 jährlich um 0,5 Cent/kWh.
Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See wird durch die Reform des EEG mengenmäßig gedeckelt. Der Ausbaudeckel bis 2020 beträgt 6,5 Gigawatt (GW) und bis 2030 15 GW. Die feste Mengensteuerung wird dabei über das Netzanschlussregime sichergestellt. Eine Übersicht über die Änderungen bei Wind offshore finden Sie hier (PDF: 128 KB).
24. Bekomme ich eine Förderung, wenn der Strompreis an der Strombörse negativ ist?
Aufgrund der Vorgaben der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission darf Strom im Falle von negativen Preisen an der Strombörse nur noch im begrenzten Maße über die Marktprämie gefördert werden.
Bei neuen Anlagen ab 2016 reduziert sich die Marktprämie für eingespeisten Strom auf Null, wenn die Preise für Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ sind. Die Verringerung auf Null betrifft dann die Einspeisung in diesen sechs Stunden sowie in jeder weiteren darauffolgenden Stunde, in der der Stundenkontrakt ebenfalls einen negativen Wert hat. Die "Null-Prämie" gilt, bis die Kette der unmittelbar aufeinander folgenden negativen Stundenkontrakte unterbrochen wird. Danach müssen zunächst wieder für sechs Stunden am Stück negative Preise an der EPEX Spot herrschen, bevor es erneut zu einer Absenkung der Marktprämie auf Null kommt. Auch für Anlagen in der Ausfallvermarktung gilt diese Regelung entsprechend. Diese Anlagen erhalten ebenfalls keine Einspeisevergütung, sofern an mehr als sechs Stunden negative Strompreise auftreten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu drei Megawatt und alle sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 Kilowatt (kW).
25. Welcher Zeitpunkt ist für die Höhe des Förderanspruchs entscheidend?
Für die Höhe der Förderung ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage entscheidend. Unter Inbetriebnahme versteht man die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlagen nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert worden ist. Zudem muss die Anlage in Betrieb gesetzt worden sein, was bedeutet, dass sie auch erstmals Strom produziert und abgegeben haben muss. Der Strom muss aber nicht in ein Stromnetz eingespeist werden.
Im Fall von Anlagen, deren Strom zunächst für den Eigenverbrauch genutzt wird, besteht ein Anspruch auf eine Förderung erst, wenn tatsächlich Strom in das Netz des Netzbetreibers eingespeist worden ist und die Anlage im neuen Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur registriert worden ist.
Der Austausch eines Generators oder sonstiger Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Inbetriebnahme-Zeitpunkts der Anlage.
Die für den Inbetriebnahme-Zeitpunkt geltende Vergütungshöhe bleibt für den gesamten gesetzlichen Förderzeitraum von 20 Jahren zuzüglich des (anteiligen) Jahres der Inbetriebnahme erhalten.
26. Was ist unter der Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu verstehen?
Mit der EEG-Reform wurde die Grundlage für ein Ausschreibungsmodell für Photovoltaik-Freiflächenanlagen geschaffen. Um Erfahrungen mit dem neuen Fördersystem der Ausschreibungen zu sammeln, wird in einem ersten Schritt 2015 mindestens eine Pilotausschreibung im Bereich von Photovoltaik-Freiflächen erfolgen. Das Modell wird noch durch eine Rechtsverordnung konkretisiert. Dabei wird zeitnah eine installierte Leistung in der Größenordnung von 400 Megawatt ausgeschrieben und damit die gesamte Förderung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Ausschreibungen umgestellt.
Über die Erfahrungen mit dieser Pilotausschreibung wird die Bundesregierung dem Bundestag berichten und bis spätestens 30. Juni 2016 einen Erfahrungsbericht vorlegen. Dieser Bericht wird auch Handlungsempfehlungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung und ihrer Höhe durch Ausschreibungen (auch bei anderen Technologien) enthalten sowie zu den auszuschreibenden Strommengen, die erforderlich sind, um die Ausbauziele im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen.
27. Soll das Instrument der Ausschreibung auch auf andere erneuerbare Energien übertragen werden und wann soll dies erfolgen?
Die Höhe der finanziellen Förderung soll ab spätestens 2017 grundsätzlich auch für andere Erneuerbare-Energien-Technologien über Ausschreibungen ermittelt werden. Hierfür bedarf es einer erneuten Änderung des EEG. Die Reform des EEG schafft jedoch bereits jetzt durch eine Übergangsvorschrift (§ 102) Vertrauensschutz für Anlagen, die am 1. Januar 2017 einen bestimmten Planungsstand erreicht haben. Dies bedeutet, dass diese Anlagen auch ohne eine Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung auch noch nach 2017 eine Förderung erhalten können.
28. Sinken jetzt die Strompreise?
Nein. Die EEG-Umlage ist zwar ein wichtiges Element des Strompreises, macht aber insgesamt nur ein knappes Fünftel von ihm aus. Der Strompreis hängt von vielen weiteren Faktoren ab - etwa von den Weltmarktpreisen für Kohle, Öl und Gas, den CO2-Preisen am Emissionshandelsmarkt sowie den Kosten für die Stromnetze. Zudem sind die Ausgaben für die Förderung bereits bestehender Anlagen, die das alte EEG für jeweils 20 Jahre nach Inbetriebnahme festgeschrieben hat, aufgrund von Vertrauensschutzregelungen nicht veränderbar.
Ziel der EEG-Reform ist es vielmehr, die bei Altanlagen bestehenden Überförderungen für Neuanlagen zu beseitigen und damit die Kostendynamik der vergangenen Jahre bei der Entwicklung der EEG-Umlage zu durchbrechen. Zugleich wird das Vergütungssystem einfacher und transparenter, weil zum Beispiel verschiedene Boni entfallen. Die Kosten werden so auf einem vertretbaren Niveau stabilisiert und die Lasten besser verteilt.
29. Die Lasten für die Förderung erneuerbarer Energien werden durch die EEG-Reform besser verteilt. Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich gilt: Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb beteiligt das neue EEG sowohl die Industrie als auch die privaten Stromkunden angemessen an den Kosten. Um die Kosten für den Umbau des Energiesystems solidarisch auf mehr Schultern zu verteilen, wurde das EEG in den drei folgenden Bereichen angepasst:
a) Die Bundesregierung hat die bestehenden Ausnahmeregelungen für stromintensive Industrien überprüft. Bisher leisten vier Prozent der Industriebetriebe in Deutschland einen reduzierten Beitrag für die Förderung der erneuerbaren Energien. Die Ausnahmen werden nun auf stromintensive Unternehmen beschränkt, die in Branchen mit besonders hoher Stromintensität und hohem internationalen Wettbewerbsdruck tätig sind. So wird die Ausnahmeregelung auf die Unternehmen beschränkt, die wirklich auf die Ausnahmeregelung angewiesen sind.
b) Stromverbraucher, die ihren Strom selbst erzeugen, werden nun an der Finanzierung beteiligt.
c) Das Grünstromprivileg und das sogenannte solare Grünstromprivileg (§ 39 EEG 2012) wurden ersatzlos gestrichen.
Stromversorgungsunternehmen waren bisher aufgrund des Grünstromprivilegs zumindest teilweise von der Zahlung der EEG-Umlage befreit, wenn sie mindestens 50 Prozent ihres Stroms aus EEG-Anlagen direkt an Endverbraucher geliefert haben und der Anteil von Wind- bzw. Solarenergie gleichzeitig mindestens 20 Prozent ihres gesamten Stroms betrug.
30. Energieintensive Unternehmen bezahlen weiterhin keine volle EEG-Umlage. Ist das gerecht?
Das neue EEG beteiligt sowohl die Industrie als auch die privaten Stromkunden angemessen an den Kosten für den Umbau unserer Energieversorgung. Die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung, durch die stromintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen, wurde nun überarbeitet und an geltendes EU-Recht angepasst. Künftig gilt die Ausnahmeregelung nur für stromintensive Unternehmen aus Branchen, die durch ein bestimmtes Maß an Strom- und Handelsintensität gekennzeichnet sind. Hierdurch wird die Ausnahmeregelung auf Unternehmen und Branchen beschränkt, die in einem harten internationalen Wettbewerb stehen. Zu bedenken ist: Im internationalen Wettbewerb ist der Strompreis ein wichtiger Erfolgsfaktor. Die Wettbewerbsfähigkeit der stromkostenintensiven Industrie, die im Vergleich zur internationalen Konkurrenz jetzt schon hohe Strompreise zahlt, und die vielen tausend Arbeitsplätze dort, dürfen nicht gefährdet werden.
31. Wer bestimmt, welche Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren?
Mit der Reform des EEG wurde die Besondere Ausgleichsreglung fortgeschrieben, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu gewährleisten und Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Den Rahmen dafür bilden die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission. Sie regeln, wie die Mitgliedstaaten erneuerbare Energien fördern und die Kosten dafür verteilen dürfen. Die Leitlinien beinhalten auch Vorgaben dazu, welche Ausnahmen für energieintensive Industrien vorgesehen werden dürfen. Diese Vorgaben gelten zwar nur, wenn man Ausnahmen für energieintensive Industrien als sogenannte staatliche Beihilfe ansieht. Obwohl die Bundesregierung das EEG und auch die Besondere Ausgleichsregelung nicht als Beihilfe ansieht, werden diese Leitlinien im Interesse der Rechtssicherheit für die Unternehmen bei der Neuregelung dennoch vorsorglich angewandt.
32. Gilt die Besondere Ausgleichsregelung automatisch für alle Unternehmen energieintensiver Industrien?
Nach den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission sind nur Unternehmen antragsberechtigt, die zu einer der Branchen gehören, die in den Leitlinien als (grundsätzlich) ausnahmegeeignet aufgeführt sind. Die Listen hat die Kommission ausschließlich auf statistischer Grundlage anhand der Kriterien Stromkosten- und/oder Handelsintensität erstellt. Eine zusätzliche Überprüfung etwa nach qualitativen Kriterien erfolgte nicht. Diese Branchen werden in Liste 1 und 2 der Anlage 4 zum EEG aufgelistet und wurden für das neue EEG eins zu eins aus den Leitlinien übernommen.
Jedes grundsätzlich berechtigte Unternehmen muss dabei individuell einen Antrag stellen und nachweisen, dass der Anteil der Stromkosten an seiner Bruttowertschöpfung besonders hoch ist. Bei Unternehmen aus den 68 Branchen der Liste 1 muss dieser Anteil nun bei mindestens 16 Prozent (ab dem Antragsjahr 2015 bei mindestens 17 Prozent) liegen - bei Unternehmen aus den Branchen der Liste 2 bei mindestens 20 Prozent.
Diese Eintrittsschwelle wurde in der Besonderen Ausgleichsregelung des neuen EEG gegenüber dem EEG 2012 moderat angehoben. Dort lag sie noch einheitlich bei 14 Prozent. Diese Anhebung zeichnet insbesondere den Anstieg der EEG-Umlage der beiden vergangenen Jahre und den damit einhergehenden Anstieg der Stromkostenintensität bei den privilegierten Unternehmen nach.
Zudem können nur Unternehmen Anträge stellen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine bestimmte Mindestmenge an Strom verbraucht haben. Diese Voraussetzung wurde beibehalten, um den administrativen Aufwand bei der Umsetzung der Regelung zu begrenzen.
33. Früher hat die "Besondere Ausgleichsregelung" dazu geführt, dass Unternehmen ihren Stromkostenanteil künstlich hochgerechnet haben, indem sie Mitarbeiter in Werkverträge gedrängt haben. Ist das weiterhin möglich?
Das Gesetz greift dieses Problem nun auf. Die Berechnung der Bruttowertschöpfung kann nun nicht mehr dadurch beeinflusst werden, dass ein Unternehmen eigene Beschäftigte durch Leiharbeitnehmer oder durch verdeckte Arbeitnehmerüberlassungen mittels Werk-, Dienst- oder sonstigen Verträgen ersetzt. Die betreffenden Personalkosten werden wie die Kosten für eigene Beschäftigte behandelt. Damit wurde einer bedeutenden sozialpolitischen Fehlentwicklung ein wirksamer Riegel vorgeschoben.
34. Zahlt die Industrie jetzt gar keine EEG-Umlage mehr?
Die große Mehrheit der Unternehmen (ca. 96 Prozent) zahlt die EEG-Umlage in voller Höhe. Nur vier Prozent der Unternehmen sind von der Besonderen Ausgleichsregelung begünstigt und zahlen nicht den vollen Satz für ihren gesamten Stromverbrauch. Der Beitrag der gesamten deutschen Industrie zur EEG-Umlage wird auch im Jahr 2016 voraussichtlich ähnlich hoch ausfallen wie der Beitrag der privaten Haushalte: Die deutsche Industrie wird ca. 7,4 Milliarden Euro EEG-Umlage zahlen, die privaten Haushalte gut acht Milliarden Euro.
Die Lasten der EEG-Finanzierung werden somit fair verteilt. Die EEG-Umlage 2016 wird zu je einem Drittel von privaten Haushalten (35%), vom Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungssektor (32%) sowie von der Industrie (32%) finanziert.
Die Begünstigungswirkung durch die Besondere Ausgleichsregelung bleibt im neuen EEG in etwa auf dem Niveau des EEG 2012. Konkret bedeutet die Besondere Ausgleichsregelung: Die begünstigten Unternehmen zahlen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für den darüber hinaus von ihnen verbrauchten Strom grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage. Diese Belastung ist jedoch auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt, bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf maximal 0,5 Prozent (sogenanntes "Cap" bzw. "Super-Cap" der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien). Auch wenn für ein Unternehmen das "Cap" oder "Super-Cap" greift, sind neben der vollen Umlage für die erste Gigawattstunde noch mindestens 0,1 Cent je Kilowattstunde zu zahlen.
Unternehmen, die in der Herstellung und ersten Bearbeitung von Nichteisenmetallen (z. B. Aluminium) tätig sind, zahlen - wie schon im EEG 2012 - mindestens 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Sie können Kostensteigerungen nicht weitergeben, weil sie Produkte herstellen, die am Weltmarkt zu einheitlichen Preisen gehandelt werden.
35. Wie funktioniert das Antragsverfahren der "Besonderen Ausgleichsregelung" im Jahr 2014?
Zur Erleichterung des Übergangs wurde die Antragsfrist in 2014 bis zum 30. September 2014 einmalig verlängert. Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 können nur aufgrund des neuen Rechts beschieden werden.
36. Was gilt für Unternehmen, die durch die neue Besondere Ausgleichsregelung stärker belastet werden als bisher oder sie gar nicht mehr in Anspruch nehmen können?
Das neue System der Besonderen Ausgleichsregelung wurde grundsätzlich ab dem Antragsjahr 2014 für die Begrenzung der Umlage in 2015 eingeführt. Um Verwerfungen bei der Systemumstellung zu vermeiden, erfolgt die Einführung für die Unternehmen, die durch das neue System stärker belastet werden als bisher, schrittweise: Sie erhalten bis zum Jahr 2019 Zeit, um sich auf den Anstieg der Belastung einzustellen. Zu diesem Zweck darf sich die von einem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln.
Dieser über die nächsten vier Jahre gestreckte Übergang zur vollen Belastung wird auch auf diejenigen Unternehmen aus Branchen nach Liste 1 angewandt, die im Jahr 2014 noch die "Besondere Ausgleichsregelung" in Anspruch nehmen, dies jedoch künftig nicht mehr tun können, weil ihre Stromkostenintensität 14 Prozent, beträgt und unter der Schwelle von 16 bzw. 17 Prozent bleibt.
Andere Unternehmen, die im Jahr 2014 die "Besondere Ausgleichsregelung" in Anspruch nehmen, künftig aber nicht mehr antragsberechtigt sind, zahlen ab dem Begrenzungsjahr 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und darüber hinaus mindestens 20 Prozent der EEG-Umlage (ohne Anwendung des sogenannten "Cap" oder "Super-Cap"). Diese Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung vermeiden und wird nicht befristet. Sie gilt für drei Konstellationen, in denen ein Unternehmen die oben genannten Antragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt:
- Unternehmen aus Branchen, die in keiner Liste aufgeführt sind,
- Unternehmen aus Branchen nach Liste 2, deren Stromkostenintensität zwar mehr als 14 Prozent, aber weniger als 20 Prozent beträgt,
- selbstständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 2 zuzuordnen ist, unabhängig von seiner Stromkostenintensität. Selbstständige Unternehmensteile können nur noch bei einer Zuordnung zu Branchen der Liste 1 begünstigt werden. Dies geht auf Vorgaben der Beihilfeleitlinien zurück.
37. Die EU-Kommission hat ein Beihilfe-Hauptprüfverfahren zum EEG 2012 eingeleitet. Was bedeutet das?
In dem Verfahren prüft die EU-Kommission, ob das EEG 2012 mit europäischem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Dabei setzt sie sich zum einen mit dem Vergütungssystem des EEG 2012 auseinander - konkret also mit der festen Einspeisevergütung und mit der Höhe der jeweiligen Vergütungssätze. Für die Einspeisevergütungen hat die EU-Kommission im Eröffnungsbeschluss zum Hauptprüfverfahren bereits angedeutet, dass sie mit dem EU-Recht vereinbar sein dürften. Zum anderen geht es um die Reduzierung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (Besondere Ausgleichsregelung). Hierfür sehen die rückwirkend anwendbaren neuen Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Vorgaben vor, bei deren Einhaltung entsprechende Entlastungen zulässig sind. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass die EU-Kommission die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen jedenfalls teilweise als mit dem EU-Recht vereinbar einstufen wird.
38. Inwieweit wird die Eigenversorgung in die EEG-Umlage einbezogen?
Eigenversorgung liegt vor, wenn ein und dieselbe Person oder Organisation Strom erzeugt und verbraucht. In der Regel war diese Eigenversorgung bislang von der EEG-Umlage befreit.
Für Bestandsanlagen hat sich dies auch nicht geändert. Strom aus Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des neuen EEG am 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und vor dem 1. August 2014 bereits Strom aus diesen Anlagen zur Eigenversorgung genutzt haben, kann auch weiterhin selbst verbraucht werden, ohne dass die EEG-Umlage fällig wird. Dies gilt auch für Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, wenn die installierte Leistung um höchstens 30 Prozent steigt.
Für neue Anlagen muss bei der Eigenversorgung nun grundsätzlich die volle EEG-Umlage gezahlt werden. Bei der Eigenversorgung aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neuen hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen muss eine verminderte EEG-Umlage gezahlt werden. Um einen gleitenden Einstieg in die neue Regelung zu ermöglichen, beträgt der reduzierte Umlagesatz bis Ende 2015 zunächst 30 Prozent und 35 Prozent im Kalenderjahr 2016. Anlagen, die in diesen Jahren in Betrieb genommen werden und auch alle später in Betrieb genommene Erneuerbare-Energien-Anlagen und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen müssen ab 2017 eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen.
Bei der Eigenversorgung aus allen sonstigen konventionellen Anlagen muss hingegen die volle EEG-Umlage gezahlt werden. Eine reduzierte Umlage für Industrieunternehmen, wie ursprünglich im Regierungsentwurf geplant, gibt es nicht. Allerdings wird die Eigenversorgung bei Unternehmen, die nach der Besonderen Ausgleichsregelung befreit sind, entsprechend berücksichtigt.
Ausgenommen von der Belastung beim Eigenverbrauch sind Kleinanlagen bis zehn Kilowatt, soweit die selbst verbrauchte Strommenge zehn Megawattstunden im Jahr nicht überschreitet. Ausgenommen sind zudem reine "Inselanlagen", der Kraftwerkseigenverbrauch und Letztverbraucher, die sich selbst vollständig aus Erneuerbare-Energien-Anlagen versorgen, ohne eine Förderung in Anspruch zu nehmen.
Um die Wirtschaftlichkeit von neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen weiterhin zu gewährleisten, wurde mit der EEG-Novelle eine Verordnungsermächtigung ins Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) aufgenommen, die die Bundesregierung in die Lage versetzt - sofern erforderlich - die Belastungen der Eigenversorgung durch die EEG-Umlage auszugleichen.
Eine Übersicht finden Sie in der Tabelle bei Frage 36.
39. Was gilt für bestehende Eigenversorgungsanlagen?
Für bereits bestehende Eigenversorgungsanlagen wurde die Rechtslage nicht geändert. Dies bedeutet, dass Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2014 zur Eigenversorgung im Sinne des EEG 2012 genutzt wurden, weiterhin von der EEG-Umlage befreit sind. Dasselbe gilt für Ersatzinvestitionen, also Eigenversorgungsanlagen, die Bestandsanlagen am selben Standort erneuern, ersetzen oder um bis zu 30 Prozent erweitern.
Schließlich gelten auch Stromerzeugungsanlagen als Bestandsanlagen, die bereits vor dem 23. Januar 2014 nach Bundesrecht genehmigt wurden und vor dem 1. Januar 2015 erstmalig zur Eigenversorgung genutzt werden. Auch diese werden in der Regel nach dem EEG 2012 von der EEG-Umlage befreit.
40. Müssen auch private Erzeuger EEG-Umlage für den Strom zahlen, den sie selbst verbrauchen?
Private Betreiber von Kleinanlagen, die ihren Strom selbst erzeugen und verbrauchen, müssen auch in Zukunft keine oder nur eine verringerte EEG-Umlage zahlen. Es greift die Bagatellgrenze: Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens zehn Kilowatt werden die ersten zehn Megawattstunden im Jahr, die selbst verbraucht werden, nicht mit der EEG-Umlage belastet. Das heißt: Für das Solardach auf einem Einfamilienhaus ist in der Regel weiterhin keine EEG-Umlage fällig. Soweit ein Betreiber einer Photovoltaikanlage oder hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit einer installierten Leistung von zehn Kilowatt mehr als zehn Megawattstunden im Jahr selbst verbraucht, muss er für die Strommenge, die die zehn Megawattstunden übersteigt, die verminderte EEG-Umlage zahlen.
Es gilt grundsätzlich: Auch Betreiber von Anlagen zur Eigenstromversorgung sollen einen Beitrag zu den Ausbaukosten für die erneuerbaren Energien leisten. Für Strom aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, der in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Stromerzeugungsanlage genutzt wird, muss eine auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage gezahlt werden (siehe Tabelle). Für Strom aus konventionellen Anlagen fällt hingegen die volle Umlage an.
Eigenversorgung | Belastung von Neuanlagen | Standort der Regelung |
EE- und KWK-Anlagen | 1.8.2014 - 31.12.2015: 30 Prozent 2016: 35 Prozent ab 2017: 40 Prozent | § 61 Absatz 1 |
Sonstige Anlagen | 100 Prozent | § 61 Absatz 1 |
Kleinanlagen (Leistung bis 10 Kilowatt) | keine (bis 10 Megawattstunden pro Jahr) | § 61 Absatz 2 Nummer 4 |
Kraftwerkseigenverbrauch, "Inselanlagen" und vollständige Versorgung aus EE-Anlagen ohne Inanspruchnahme von Förderung | keine | § 61 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 |
41. Schwächt die Beteiligung der Eigenstromversorger an der Finanzierung des EEG nicht den Neubau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien?
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, weshalb die Lasten auf möglichst viele Schultern verteilt werden und auch Eigenstromversorger ihren Beitrag leisten. Daher werden auch sie an der EEG-Umlage beteiligt. Eigenstromversorger mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zahlen jedoch eine reduzierte EEG-Umlage.
Um die Wirtschaftlichkeit von neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen weiterhin zu gewährleisten, wurde mit der EEG-Novelle eine Verordnungsermächtigung mit ins KWKG aufgenommen, die die Bundesregierung in die Lage versetzt, die Belastungen der Eigenversorgung - sofern erforderlich - durch die EEG-Umlage mittels einer Anhebung der entsprechenden Fördersätze für die betroffenen Anlagen im KWKG auszugleichen.
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