Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachVO)
Die Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung – Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung – kurz BioSt-NachVO) verlangt von den Erzeugern aus flüssiger Biomasse den Nachweis, dass die von ihnen eingesetzte Biomasse bestimmten Anforderungen an den Flächenschutz und den Grundsätzen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genügen muss sowie ein Treibhausgas-Minderungspotenzial aufzuweisen hat.
Die Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung sowie Ihre Schwesterverordnung für den Kraftstoff – und Wärmebereich – die Biomasse-Kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung , beruhen auf europarechtlichen Vorgaben. Die EU hat sich im Dezember 2008 auf Nachhaltigkeitskriterien verständigt, die bei der Herstellung und Verwendung flüssiger Biobrennstoffe einzuhalten sind. So soll nur der aus nachhaltiger Biomasse erzeugte Strom als Erneuerbare Energie i.S. des zu erreichenden nationalen Ausbauzieles angerechnet werden können (Richtlinie 2009/28/EG vom 23.04.2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen).
§§ 4 – 6 Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung schützen Flächen mit hohem Naturschutzwert, mit hohem ober- und unterirdischen Kohlenstoffbestand (insbes. Feuchtgebiete und Wald) sowie Torfmoore. § 7 ordnet die Einhaltung der Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand i.S. Art 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 an. § 8 enthält Treibhaus-Minderungsziele von 35 Prozent (derzeitiger Zustand), 50 Prozent (ab 01.01.2017) und 60 Prozent (01.01.2018).
§ 11 stellt die Generalnorm für die zahlreichen Vorschriften der Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung über die Nachweise, die Anforderungen nach §§ 3 – 8 erfüllt zu haben, über die Zertifizierung (Schnittstelle), über die Aufgaben von Zertifizierungsstellen sowie über Datenerhebung und -verarbeitung und Berichtspflichten dar.
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