Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde ursprünglich als „Ausgleichsmechanismusverordnung“ erlassen. Sie regelt, wie Strom aus erneuerbaren Energiequellen, für den die Erzeuger eine feste Einspeisevergütung erhalten, von den Übertragungsnetzbetreibern vermarktet wird. In der Regel sind Erneuerbare-Energien-Anlagen – beispielsweise Solaranlagen und Windräder – an das Netz eines Verteilernetzbetreibers angeschlossen. Verteilernetzbetreiber sind zum Beispiel Stadtwerke und agieren auf regionaler Ebene. Die Übertragungsnetzbetreiber dagegen haben ihre Netze über Fernleitungen zu einem nationalen Verbundnetz zusammengeschlossen. In Deutschland gibt es vier Übertragungsnetzbetreiber: Tennet TSO, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW.

Strom, für den Anlagenbetreiber die feste Einspeisevergütung erhalten, muss von den Verteilernetzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diesen Strom an der Strombörse verkaufen.

Darüber hinaus regelt die Verordnung, wie die EEG-Umlage, die die Übertragungsnetzbetreiber jedes Jahr neu berechnen, zu ermitteln ist, und welche Angaben die Übertragungsnetzbetreiber dabei veröffentlichen müssen.

Am 20. Februar 2015 trat eine Novelle der Ausgleichsmechanismusverordnung in Kraft (BGBl. I 2015, 146). Diese Novelle hatte vor allem zwei Ziele: zum einen sorgte sie zu Zwecken des Bürokratieabbaus, der Rechtsvereinfachung und der besseren Akzeptanz der Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien dafür, die Transparenzvorschriften für die EEG-Umlage weiter zu verbessern sowie inhaltlich und zeitlich zu bündeln. Zum anderen sah die Novelle vor, dass die EEG-Umlage auf Eigenversorgung grundsätzlich von den Verteilernetzbetreibern zu erheben ist. Zusätzlich wurde dem Netzbetreiber die Möglichkeit eingeräumt, Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung nach dem EEG aufzurechnen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde die Ausgleichsmechanimusverordnung durch das „Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien“ (BGBl. I 2016, 2258) in „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ umbenannt.

Wesentliche Änderungen hat die EEV durch das – ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft getretene – „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ (BGBl. I 2016, 3106) erfahren. Die Erhebung der EEG-Umlage von Eigenversorgen wird nunmehr unmittelbar im EEG geregelt. Daher ist dieser Aspekt nicht mehr Gegenstand der EEV. Um das Recht der erneuerbaren Energien anwenderfreundlicher und übersichtlicher zu gestalten, soll die EEV perspektivisch die Verordnung sein, die die wesentlichen Bestimmungen zur Durchführung des EEG enthält. In einem ersten Schritt wurden die Regelungen der Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV) in die EEV überführt. Diese Regelungen werden wiederum durch die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung näher ausgestaltet.